Rz. 126

Ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren gilt auch für das Berufungsverfahren die Grundregel: Soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der ZPO über das Berufungsverfahren entsprechend, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG.

 

Rz. 127

Spezielle Normen über das Berufungsverfahren enthalten §§ 64 bis 69 ArbGG. Daneben sind über die Verweisung in § 64 Abs. 7 ArbGG viele, aber nicht alle der Sonderregeln über das erstinstanzliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht auch für das Berufungsverfahren verbindlich. Dabei ist besonders darauf zu achten, welche Sonderregeln des ArbGG, die für die 1. Instanz gelten, für das Berufungsverfahren gerade nicht in Bezug genommen sind.

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