Dr. iur. Klaus Rinck, Dr. iur. Rupert Czinczoll
Rz. 38
Die Einlegung der Berufung unter einer Bedingung ist unzulässig. Folglich kann die Berufung auch nicht unter der Bedingung eingelegt werden, dass dem Mandanten Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt wird.
Natürlich ist es möglich, unbedingt Berufung einzulegen, gleichzeitig PKH zu beantragen und bei negativer PKH-Entscheidung die Berufung wieder zurückzunehmen. Dies löst jedoch Gebührentatbestände aus.
Rz. 39
Soll die Berufung nur durchgeführt werden, wenn der Mandant dafür PKH erhält, erscheint daher folgende Vorgehensweise zweckmäßig: Bei dem Rechtsmittelgericht ist ein vollständiger, in jedem Fall bis zum Ablauf der Berufungsfrist entscheidungsreifer PKH-Antrag einzureichen. Dazu gehört eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst zugehörigen Belegen. Die Erfolgsaussichten der Berufung sind in dem Entwurf einer entsprechenden Berufungsbegründung darzustellen. Wird der PKH-Antrag bewilligt, kann nun Berufung eingelegt werden. Ist die Berufungsfrist bei Bekanntgabe der PKH-Entscheidung schon abgelaufen, wird auf Antrag, der binnen 14 Tagen nach Zustellung des PKH-Bewilligungsbeschlusses zu stellen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Dasselbe gilt, wenn der PKH-Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit oder mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt wird, der Mandant sich aber trotzdem zur Durchführung der Berufung entschließt, wobei ihm in diesen Fällen eine kurze Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen zur Verfügung steht, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will; erst nach Ablauf dieser Überlegungsfrist läuft die für einen Wiedereinsetzungsantrag vorgesehene Frist. Wiedereinsetzung ist nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags allerdings nur dann zu gewähren, wenn der Mandant nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit oder ihrer mangelhaften Glaubhaftmachung bzw. wegen mangelnder Erfolgsaussichten rechnen musste.
Rz. 40
Bei dem PKH-Antrag des Berufungsgegners ist nach § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung gegen die Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.