Rz. 103
Die Voraussetzungen für eine Klageänderung in der Berufungsinstanz sind § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 533, 263, 264 ZPO zu entnehmen. Für das Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit gelten insoweit keine Besonderheiten.
Eine Klageänderung ist nur zulässig, wenn erstens der Gegner in die Klageänderung einwilligt oder das Gericht die Klageänderung als sachdienlich ansieht (§ 533 Nr. 1 ZPO) und zweitens die Klageänderung nur auf Tatsachen gestützt wird, die das Gericht bei seiner Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).[117] Dies gilt auch für die nachträgliche objektive Klagehäufung (d.h. eine "echte" Klageerweiterung), auf die nach h.M. § 263 ZPO und damit auch § 533 Nr. 2 ZPO entsprechend anzuwenden ist.[118]
Rz. 104
Die Auswechslung der beklagten Partei und die Ausdehnung des Rechtsstreits auf weitere Beklagte werden überwiegend ebenfalls als Fälle einer Klageänderung i.S.d. §§ 263, 533 ZPO angesehen.[119] Deren Zulässigkeit in der Berufungsinstanz hängt zusätzlich davon ab, dass der neue Beklagte zustimmt.[120] Die Verweigerung der Zustimmung kann im Einzelfall aber auch als rechtsmissbräuchlich zu werten sein.[121] In Kündigungsschutzprozessen kann sich die Problematik insbesondere dann stellen, wenn es um § 613a BGB geht und das Verfahren auf den Betriebserwerber erstreckt werden soll.[122]
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