Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 6
Maßgebend für die Lohnsteuerpauschalierung ist grundsätzlich das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt. Eine Lohnsteuerpauschalierung ist nur bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV möglich. Dabei ist zwischen der "einheitlichen Pauschsteuer" von 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG) und dem "Pauschsteuersatz" von 20 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2a EStG) zu unterscheiden.
Rz. 7
Nach § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG ist die Lohnsteuerpauschalierung unzulässig, wenn Beschäftigte für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der dem Lohnsteuerabzug nach §§ 39b oder 39c EStG unterworfen ist. Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IV setzt eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung gem. § 7 SGB IV voraus. Ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter ist, erfüllt die in § 7 Abs. 1 SGB IV genannten Voraussetzungen grundsätzlich nicht.
Rz. 8
Die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG knüpft allein an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung an und kann daher nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 % bzw. 5 % (geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) zu entrichten hat. Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2a EStG kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (z.B. aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse). Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer (§ 40a Abs. 2 EStG) und den Pauschsteuersatz nach § 40a Abs. 2a EStG ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn ist. Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG nicht zulässig; sie unterliegen der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen.
Rz. 9
Es ist nicht zulässig, im Laufe eines Kalenderjahres zwischen der Regelbesteuerung und der Pauschalbesteuerung zu wechseln, wenn dadurch allein die Ausnutzung der mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit verbundenen Frei- und Pauschbeträge erreicht werden soll.
Rz. 10
Da sich die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben (§ 40a Abs. 2 EStG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) beurteilen, ist es nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung eine (mangels Zusammenrechnung) versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. In der Folge ist für die Regelung des § 40a Abs. 2 EStG eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorzunehmen, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind.
Rz. 11
Da der Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH sozialrechtlich kein Beschäftigter i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV ist, ist er auch nicht geringfügig i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i.V.m. § 7 SGB IV beschäftigt. Eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG scheidet daher aus.
Rz. 12
Das an geringfügig Beschäftigte gezahlte Arbeitsentgelt kann mit dem Steuersatz von 2 % pauschal besteuert werden, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 538 EUR monatlich nicht übersteigt und der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung oder ggf. an berufsständische Versorgungswerke zu entrichten hat. In dieser einheitlichen Pauschsteuer sind neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
Rz. 13
Der Arbeitgeber kann auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzichten und die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in Privathaushalten, für das er die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI) von 15 % oder 5 % zu entrichten hat, als einheitliche Pauschsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2 EStG).
Rz. 14
Das Einkommensteuergesetz schließt eine arbeitsvertragliche Übernahme der einheitlichen Pauschsteuer durch den Arbeitnehmer nicht aus. Bei Nettolohnvereinbarungen hat der Arbeitgeber aus der für die Steuerklasse des Arbeitnehmers maßgeblichen Spalte der Lohnsteuertabelle durch Abtasten den Bruttoarbeitslohn zu ermitteln...