Zusammenfassung
Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung geringfügig entlohnter Beschäftigter ergeben sich immer Fragen bei besonderen Fallkonstellationen. Auch bei speziellen Entgeltarten stellt sich die Frage, wie und in welcher Höhe diese in der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden. Ebenfalls wissenswert: Wie wird der Minijob bei einem gelegentlichen Überschreiten der Grenzen beurteilt und in welcher Weise sind flexible Arbeitszeiten denkbar? Auch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss in ihrer Wirkung korrekt berücksichtigt werden.
Der Arbeitslohn der geringfügig entlohnt Beschäftigten ist steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann mit Pauschalsteuersätzen von 2 % bzw. 20 % oder individuell berechnet werden.
Lohnsteuer
1 Pauschal- oder Individualbesteuerung
Der an einen geringfügig entlohnten Beschäftigten gezahlte Arbeitslohn ist entweder pauschal oder nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern.
Pauschalierungsvoraussetzung ist das Bestehen einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherung. Bei der Pauschalbesteuerung kommen die einheitliche Pauschsteuer von 2 % oder der Pauschalsteuersatz von 20 % in Betracht. Für die Lohnsteuerpauschalierung ist grundsätzlich das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt maßgebend.
Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung auch nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (oder einer vorgelegten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) individuell besteuern.
2 Pauschalsteuer 2 % als Normalfall
2.1 Arbeitsentgeltgrenze
Das an geringfügig Beschäftigte gezahlte Arbeitsentgelt kann mit dem Steuersatz von 2 % pauschal besteuert werden, wenn
- eine abhängige Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherungsrechts vorliegt,
- das Arbeitsentgelt regelmäßig 538 EUR monatlich nicht übersteigt und
- der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung oder ggf. an berufsständische Versorgungswerke zu entrichten hat.
Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Die steuerrechtliche Würdigung des Bestehens einer geringfügigen Beschäftigung richtet sich allein nach der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Kriterium für die Einstufung als Minijob ist das zu erwartende bzw. vom Arbeitgeber prognostizierte Entgelt des Minijobbers. Ein eigenes lohnsteuerliches Prüfungsrecht besteht nicht.
2.2 Ermittlung des Arbeitsentgeltes
Für die Pauschalierung mit 2 % ist als Bemessungsgrundlage das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt anzusetzen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Die Höhe des Stundenlohnes ist für diese Lohnsteuerpauschalierungen unerheblich.
Neben dem sozialrechtlichen Entgeltbegriff hat das Steuerrecht auch das sozialrechtliche Entstehungsprinzip für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze übernommen. Die Pauschalsteuer ist nur vom tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen.
2.3 Anmeldung und Abführung der Pauschalsteuer
Für den Einzug und die Verwaltung der einheitlichen Pauschalsteuer von 2 % ist – wie für die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung – die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) zuständig. Der Arbeitgeber hat die einheitliche Pauschalsteuer zu berechnen und den Betrag mit dem Beitragsnachweis der Minijob-Zentrale mitzuteilen. In der L...