Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 25
Erfolgt keine Pauschalierung der Lohnsteuer, wird die Lohnsteuer nach Maßgabe der vom Finanzamt mitgeteilten Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers erhoben (sog. Regelverfahren). Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt von der Lohnsteuerklasse und dem Lohnzahlungszeitraum (üblicherweise dem Kalendermonat) ab.
Rz. 26
Singles in Teilzeit werden in Steuerklasse I veranlagt, wenn sie kinderlos sind; als Alleinerziehende in Steuerklasse II. Verheiratete oder Verpartnerte müssen sich hingegen entscheiden, ob sie beide Steuerklasse IV wählen, beide Steuerklasse IV mit Faktor oder einer Steuerklasse III und der andere Steuerklasse V. Bei Beschäftigten mit den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer) fällt für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (höchstens 538 EUR monatlich) keine Lohnsteuer an; anders jedoch bei den in den Lohnsteuerklassen V und VI Beschäftigten.
Rz. 27
Üben Steuerpflichtige eine Teilzeitbeschäftigung als Ergänzung zu einer "Haupttätigkeit" aus, gilt automatisch die Steuerklasse VI. In dem Fall werden aus der Teilzeitbeschäftigung erzielte Einkünfte komplett versteuert.
Rz. 28
Üben Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, unterliegen weitere Beschäftigungsverhältnisse ebenfalls der Lohnsteuerklasse VI.
Rz. 29
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgt eine Zusammenrechnung des nicht lohnsteuerbelasteten Arbeitsentgeltes mit weiteren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Dadurch kann sich im Einzelfall für das Arbeitsentgelt eine Steuerbelastung ergeben.
Rz. 30
Das Verfahren für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung richtet sich danach, ob die einheitliche Pauschsteuer von 2 % oder die Pauschsteuer von 20 % bzw. die Lohnsteuer mit Regelverfahren erhoben wird. Wählt der Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer von 2 %, ist nach § 40a Abs. 6 S. 1 EStG die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) zuständig. Wird die Pauschsteuer von 20 % bzw. die Lohnsteuer mit Regelverfahren erhoben, ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
Rz. 31
Für die Fälle der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts ist stets die Minijob-Zentrale zuständig. Das gilt für alle Arbeitgeber, auch für Privathaushalte. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten ist ausschließlich der Haushaltsscheck zu verwenden. Im Haushaltsscheck gibt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt an und teilt mit, ob die Lohnsteuer mit der einheitlichen Pauschsteuer erhoben werden soll. Die Minijobzentrale berechnet die einheitliche Pauschsteuer und zieht sie zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung jeweils zum 31.7. und zum 31.1. vom Arbeitgeber ein. Andere Arbeitgeber berechnen die einheitliche Pauschsteuer selbst und teilen den Betrag der Minijob-Zentrale mit dem Beitragsnachweis mit.
Rz. 32
Für die Pauschsteuer von 20 % bzw. die Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Dies ist bei Privathaushalten als Arbeitgeber regelmäßig das für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt und für andere Arbeitgeber das Betriebsstättenfinanzamt. Die insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer ist in der Lohnsteueranmeldung anzugeben und vom Arbeitgeber an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Fällte keine Lohnsteuer an, ist eine sog. Nullmeldung abzugeben. Der Arbeitgeber braucht keine weiteren Nullmeldungen abzugeben, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitgeteilt hat, dass er in den folgenden Lohnsteueranmeldungszeiträumen keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der gezahlte Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist.
Rz. 33
Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus mehreren Arbeitsverhältnissen nebeneinander beziehen, können nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG bei dem Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse VI einen Freibetrag ermitteln und als ELStAM bilden lassen, wenn für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis nach einer Hochrechnung noch keine Lohnsteuer anfällt. In gleicher Höhe wird bei dem ersten Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V) ein Hinzurechnungsbetrag ermittelt und als ELStAM gebildet, der ggf. mit einem bereits ermittelten oder noch zu ermittelnden und als ELStAM gebildeten Freibetrag zu verrechnen ist.
Rz. 34
Wer vermeiden möchte, dass durch den korrespondierenden Hinzurechnungsbetrag vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis Lohnsteuer zu erheben ist, sollte den Freibetrag begrenzen, und zwar auf die Differenz zwischen dem Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis und dem Betrag, bei dem unter Berücksichtigung der maßgebenden Steuerklasse für dieses Dienstverhältnis erstmals Lohnsteuer anfallen würde.
Rz. 35
Durch den Freibetrag kann ein Lohnsteuerabzug im zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnis vermieden werden. Dieser Freibetrag ...