Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 59
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer grundsätzlich bei jeder Zahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.
Die einbehaltende Lohnsteuer hat der Arbeitgeber dann dem Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Hierzu hat er eine Lohnsteueranmeldung durchzuführen.
Rz. 60
Abführungszeitpunkt ist spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 5.000 EUR betragen hat, spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 EUR, aber nicht mehr als 5.000 EUR betragen hat und spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 EUR betragen hat, § 41a Abs. 2 EStG.
Rz. 61
Hat der Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteueranmeldezeitraums auf einen Jahresbetrag hochzurechnen.
Rz. 62
Hat der Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung des Betriebs abzuführende Lohnsteuer maßgeblich.
Rz. 63
Wird die Lohnsteuer nicht rechtzeitig abgeführt, so kann die Finanzverwaltung Säumniszuschläge erheben. Der Säumniszuschlag beträgt regelmäßig 1 % des rückständigen Steuerbetrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Die Säumniszuschläge hat der Arbeitgeber zu tragen.
Rz. 64
Gem. § 41 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird, § 41 Abs. 2 EStG. Durch die Betriebsstätte wird auch das zuständige Finanzamt bestimmt.
Rz. 65
Was der Arbeitgeber im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen hat, ergibt sich aus § 4 LStDV. Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist gilt auch für Belege, die zum Lohnkonto zu nehmen sind. Arbeitgebern, die für die Lohnverrechnung ein maschinelles Verfahren anwenden, können auf Antrag Aufzeichnungserleichterungen gewährt werden, wenn die Möglichkeiten zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt sind, vgl. hierzu § 4 Abs. 3 LStDV.
Rz. 66
Pauschal besteuerte Bezüge und die darauf pauschal entfallende Lohnsteuer sind grundsätzlich in dem für jeden Arbeitnehmer zu führenden Lohnkonto aufzuzeichnen. Danach ist auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Die Aufzeichnungspflichten bei pauschal besteuerten Bezügen ergeben sich aus § 41 Abs. 1 S. 4 EStG i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV.
Rz. 67
Als Beschäftigungsdauer ist jeweils die Zahl der tatsächlichen Arbeitsstunden in dem jeweiligen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum aufzuzeichnen. Pauschale Angaben über die im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Arbeitsstunden genügen nicht.
Rz. 68
Der Lohnsteueranmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.
Rz. 69
Erkennt der Arbeitgeber, dass er eine fehlerhafte Lohnsteueranmeldung abgegeben hat, so bestehen verschiedene Änderungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber kann eine berichtigte Lohnsteueranmeldung abgeben, wobei streitig ist, ob diese Anmeldung ebenfalls die Wirkung des § 168 AO entfaltet oder als Antrag i.S.d. § 164 Abs. 2 S. 2 AO anzusehen ist.
Rz. 70
Der Arbeitgeber kann gegen die Lohnsteueranmeldung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung der Lohnsteueranmeldung beantragen oder Antrag auf Änderung gem. § 164 Abs. 2 S. 2 AO stellen.
Rz. 71
Die Lohnsteuerzahlungen werden vom Girokonto des Arbeitgebers abgebucht, wenn dieser dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Ansonsten hat der Arbeitgeber die Beträge einzeln anzuweisen.
Rz. 72
Der Arbeitgeber ist zum Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer verpflichtet. Nach § 38 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1 EStG hat der Arbeitgeber bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten. Der Arbeitgeber kann zudem gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer vom Arbeitnehmer verlangen, wenn er zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat. Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seine Vergütungspflicht. Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Es bedarf keiner Aufrechnung. Der Einbehalt des Arbeitgebers für Rechnung des Arbeitnehmers (§ 38 Abs. 3 S. 1 EStG) dient der Vorbereitung der Abführung. Erfüllt wird erst durch die Abführung nach § 41a EStG, wob...