Dr. iur. Artur-Konrad Wypych, Sven Hempe
Rz. 22
Der Arbeitgeber ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1a AltTZG verpflichtet, das Regelarbeitsentgelt i.S.d. § 6 Abs. 1 AltTZG um mindestens 20 % aufzustocken und zusätzliche (von ihm allein zu tragende) Beiträge zur Rentenversicherung aus 80 % des Regelarbeitsentgeltes – max. den Unterschied zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und dem Regelarbeitsentgelt – zu zahlen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a AltTZG kann der Arbeitgeber allerdings zudem Entgeltbestandteile, die nicht Teil des Regelarbeitsentgeltes sind, aufstocken.
Rz. 23
Das aufstockungspflichtige Regelarbeitsentgelt umfasst das auf einen Monat entfallende, vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Entgelt (bis zur Höhe der BBG), wobei Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, nicht berücksichtigungsfähig sind, § 6 Abs. 1 S. 2 AltTZG. Nicht berücksichtigungsfähig sind daher Einmalzahlungen, unregelmäßige Zulagen oder eine Überstundenvergütung, da die entsprechende Mehrarbeit außerhalb der durch die Altersteilzeitvereinbarung abgedeckten Arbeitszeit geleistet worden ist. Einmalzahlungen hingegen, die gezwölftelt werden können (z.B. ein 13. Gehalt) sind ebenso Teil des Regelarbeitsentgeltes wie unregelmäßige Zulagen, die nach einem Rundschreiben der Spitzenverbände v. 9.3.2004 jedenfalls dann zu berücksichtigen sind, wenn sie im Abrechnungsmonat selbst und in den davor liegenden drei Abrechnungszeiträumen angefallen sind. Zur Berücksichtigung einer tariflichen Entgelterhöhung in der sog. Freistellungsphase s. BAG v. 22.7.2014 – 9 AZR 946/12.
Rz. 24
Hinsichtlich der Ermittlung des von dem Arbeitgeber allein zu tragenden zusätzlichen RV-Beitrages ist von folgendem Berechnungsverfahren auszugehen:
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Ausgangspunkt der Berechnung ist z.B. ein Regelarbeitsentgelt i.H.v. 2.700,00 EUR, |
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90 % der BBG (West) im Jahr 2008 entsprechen mtl. 4.770,00 EUR, |
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die Differenz zum Regelarbeitsentgelt beträgt 2.070,00 EUR, |
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80 % des Regelarbeitsentgeltes entsprechen 2.160,00 EUR |
Rz. 25
Der Arbeitgeber hat in diesem Beispiel zusätzliche RV-Beiträge aus 2.070,00 EUR zu leisten.
Rz. 26
Für den Fall, dass der altersteilzeitbeschäftigte Mitarbeiter über den Zeitpunkt der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht hinaus erkrankt, übernimmt die BA anstelle des Arbeitgebers gem. § 10 Abs. 2 AltTZG die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.H.d. Erstattungsleistungen nach § 4 AltTZG. Dies gilt auch für die Bezieher von Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung.
Rz. 27
Auf tarifvertragliche Corona-Sonderzahlungen haben Arbeitnehmer, die sich in der "Freistellungsphase des sog. Blockmodells befinden, keinen Anspruch (LAG Hamm v. 9.2.2022 – 9 Sa 1138/21, juris).