Rz. 2

Der vor Gericht abgeschlossene Vergleich hat den Vorteil, Vollstreckungstitel zu sein (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Soweit der zu schließende Vergleich Regelungen beinhaltet, deren Inhalt vollstreckungsfähig ist und gegebenenfalls vollstreckt werden muss, werden die Parteien regelmäßig eine gerichtliche Protokollierung vornehmen lassen. Das kann im normalen Verfahrensgang in der Güte- oder Kammerverhandlung geschehen. Bei einer während des Verfahrens in außergerichtlichen Gesprächen gefundenen Einigung kann ein Termin zur Vergleichsprotokollierung von den Parteien beantragt werden.

 

Rz. 3

Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO können die Parteien auch eine Protokollierung des Vergleichs im schriftlichen Verfahren vornehmen lassen. Dabei teilt eine der Parteien dem Gericht die gemeinsam ins Auge gefasste vergleichsweise Lösung mit. Das Gericht unterbreitet dann den Parteien einen Vergleichsvorschlag, wobei es in aller Regel die bereits mitgeteilten Vorstellungen zugrunde legen wird, und setzt eine Frist, binnen derer der Vorschlag von den Parteien schriftlich anzunehmen ist. Gehen beide Annahmeerklärungen fristgerecht ein, stellt das Gericht durch Beschluss fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit einem bestimmten, im Beschluss genau wiedergegebenen Inhalt zustande gekommen ist. Es ist aber auch eine einfachere Handhabung möglich – und in der Praxis mittlerweile gebräuchlicher –, bei der das Gericht lediglich den eingereichten Schriftsatz, der das ausformulierte Angebot zum Vergleichsschluss enthält, der anderen Partei zur schriftlichen Annahme übersendet und nach deren Eingang durch Beschluss das Zustandekommen des Vergleichs feststellt. Der Beschluss ist Vollstreckungstitel. Das Verfahren wird durch den Beschluss formell beendet. Neben Verfahrens- und Einigungsgebühr entsteht hierbei auch eine Terminsgebühr i.S.d. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV, selbst wenn die Protokollierung erfolgt, ohne dass ein Gerichtstermin stattgefunden hat.[5]

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