Rz. 8

1. Fragen

1. Wodurch zeichnen sich das Arrestverfahren und das Verfahren über die einstweilige Verfügung besonders aus? Was bedeutet dies für eine Rechtsanwaltskanzlei?
2. Worin unterscheiden sich Arrest und einstweilige Verfügung?
3. Wie wird ein Arrest, wie eine einstweilige Verfügung vollzogen?
4. Nennen sie die Rechtsbehelfe und -mittel im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

2. Antworten

1. Beide Verfahren sind Eilverfahren, d.h. ihre Bearbeitung hat in einer Rechtsanwaltskanzlei absoluten Vorrang vor anderen Verfahren.
2. Der Arrest sichert die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, die einstweilige Verfügung die wegen eines Anspruchs, der nicht ein Geldanspruch ist.
3.

Die einstweilige Verfügung wird regelmäßig durch Zustellung im Parteibetrieb vollzogen. Danach haben die Parteien des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz sich an die getroffenen Regelungen zu halten. Tun sie dies nicht, gelten die allgemeinen Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts.

Der Arrest muss – ebenso wie die einstweilige Verfügung – innerhalb eines Monats durch Ausbringung einer Pfändung vollzogen werden. Eine Überweisung der gepfändeten Forderung kommt wegen des Sicherungscharakters des Arrestes nicht in Betracht.

4. Sofern Arrest oder einstweilige Verfügung durch Beschluss ergehen, ist der Widerspruch möglich, ansonsten die üblichen Rechtsmittel Berufung und Revision.

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