Rz. 287
Das FamGKG sieht im Gegensatz zum früheren Recht davon ab, besondere Vorschriften für die jeweiligen einstweiligen Anordnungsverfahren vorzugeben. In einstweiligen Anordnungsverfahren ist daher grundsätzlich vom jeweiligen Wert der Hauptsache auszugehen.
Rz. 288
Soweit die einstweilige Anordnung allerdings eine geringere Bedeutung gegenüber der Hauptsache hat, ist von einem geringeren Wert auszugehen (§ 41 S. 1 FamGKG). Dabei gibt das FamGKG als Grundsatz den hälftigen Wert der Hauptsache vor.
Rz. 289
Zu prüfen ist daher stets, ob das einstweilige Anordnungsverfahren, tatsächlich eine geringere Bedeutung hat als die Hauptsache. Davon ist nicht auszugehen, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache faktisch vorwegnimmt.
Beispiel 91: Einstweilige Anordnung neben Hauptsache, Umgangsrechtsverfahren
Der Kindesvater stellt einen Antrag zum Umgangsrecht und beantragt gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die einstweilige Anordnung dürfte hier eine geringere Bedeutung haben. Auszugehen ist daher vom hälftigen Wert der Hauptsache (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamGKG), also von 2.000,00 EUR.
Rz. 290
Beispiel 92: Einstweilige Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss
Die Ehefrau beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 1.860,00 EUR.
Da die einstweilige Anordnung hier die Hauptsache faktisch vorwegnimmt, greift die Ermäßigung nach § 41 FamGKG nicht, sodass der volle Hauptsachewert (§ 35 FamGKG) anzusetzen ist. Ein Abschlag kommt nicht in Betracht.
Rz. 291
Beispiel 93: Einstweilige Anordnung Unterhalt mit Hauptsache
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2022 Unterhaltszahlungen in Höhe von 500,00 EUR ab Januar 2023 und stellt gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Hauptsachewert beläuft sich auf 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR.
Die einstweilige Anordnung hat hier gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung, sodass vom hälftigen Wert, also 3.000,00 EUR auszugehen ist.
Rz. 292
Beispiel 94: Einstweilige Anordnung Unterhalt ohne Hauptsache
Die Ehefrau beantragt für das Kind den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung zukünftigen Kindesunterhalts, ohne auch einen Hauptsacheantrag zu stellen.
Jetzt ist nicht von einer geringeren Bedeutung der einstweiligen Anordnung auszugehen, da diese für die Zeit ihrer Dauer i.d.R. endgültige Zustände schafft.
Rz. 293
Zu beachten ist, dass auch in einstweiligen Anordnungsverfahren fällige Beträge mitzurechnen sind. Soweit man nur vom hälftigen Wert der Hauptsache ausgeht, ist der hälftige Wert der fälligen Beträge hinzuzurechnen.
Beispiel 95: Einstweilige Anordnung Unterhalt mit fälligen Beträgen
Der Anwalt reicht im August auftragsgemäß eine einstweilige Anordnung beim FamG ein, mit der ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR ab August beantragt wird. Parallel dazu wird auch die Hauptsache mit den gleichen Anträgen eingereicht. Das Gericht geht davon aus, dass für die einstweilige Anordnung nur der hälftige Wert der Hauptsache anzusetzen sei.
Der Wert der Hauptsache beträgt:
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zukünftiger Unterhalt, 12 x 500,00 EUR = |
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6.000,00 EUR |
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bei Einreichung fällige Beträge |
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500,00 EUR |
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Gesamt |
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6.500,00 EUR |
Die Hälfte hiervon beträgt |
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3.250,00 EUR |
Rz. 294
Beispiel 96: Einstweilige Anordnung nach dem GewSchG ohne Hauptsache
Die Ehefrau beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG, wonach dem Ehemann das Betreten der Wohnung für die Dauer von sechs Monaten untersagt werden soll.
Auch hier dürfte die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnehmen, sodass vom vollen Wert der Hauptsache (§ 49 FamGKG) auszugehen ist.
Rz. 295
Beispiel 97: Einstweilige Anordnung nach dem GewSchG mit Einigung zur Hauptsache
Die Ehefrau beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG, wonach dem Ehemann das Betreten der Wohnung für die Dauer von sechs Monaten untersagt werden soll. Im Termin einigen sich die Beteiligten über eine endgültige Regelung zur Ehewohnung.
Soweit man auch in Gewaltschutzsachen grundsätzlich von einem geringeren Wert ausgeht, rechtfertigt die Einigung zur Hauptsache jedenfalls keinen höheren Wert. Es liegt dann vielmehr eine Einigung mit einem Mehrwert in Höhe der nicht anhängigen Hauptsache vor.