Rz. 19
Zu berücksichtigen ist auch hier, dass sich die Beratungshilfegebühren nach Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern um 30 % je weiteren Auftraggeber erhöhen, unabhängig davon, ob derselbe Gegenstand zugrunde liegt oder nicht. Bei Festgebühren kommt es im Gegensatz zu den Wertgebühren auf eine gemeinschaftliche Beteiligung nicht an.[9]
Beispiel 9: Vertretung von Ehefrau und Kindern, nachehelicher Unterhalt
Im Rahmen der Beratungshilfe lässt sich die rechtskräftig geschiedene Ehefrau vom Anwalt wegen eigener nachehelicher Unterhaltsansprüche sowie wegen Kindesunterhalts für ihre beiden Kinder vertreten.
Obwohl unterschiedliche Gegenstände vorliegen, ist die Geschäftsgebühr der Beratungshilfe (Nr. 2503 VV) nach Nr. 1008 VV um 60 % zu erhöhen, da insgesamt drei Auftraggeber vorliegen.
1. | Geschäftsgebühr, Nrn. 2503, 1008 VV | 149,60 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 169,60 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 32,22 EUR | |
Gesamt | 201,82 EUR |
Rz. 20
Auch dann liegen mehrere Auftraggeber vor, wenn die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist.
Beispiel 10: Vertretung der Ehefrau, Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt
Die Ehefrau lässt sich vom Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe wegen Trennungsunterhalts sowie wegen Kindesunterhalts beraten. Die Ehe ist noch nicht rechtskräftig geschieden.
Bis zur Rechtskraft der Scheidung macht die Ehefrau Kindesunterhaltsansprüche für die bei ihr lebenden Kinder im gerichtlichen Verfahren im eigenen Namen geltend (§ 1629 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Ansprüche vereinigen sich daher in einer Person, sodass nur ein Auftraggeber vorliegt. Das darf aber nicht dazu verleiten, auch außergerichtlich nur von einem Auftraggeber auszugehen. Die Verfahrensstandschaft gilt, wie der Begriff bereits zum Ausdruck bringt, nur im gerichtlichen Verfahren, nicht auch außergerichtlich. Hier bleibt es bei mehreren Auftraggebern und damit einer Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV.[10]
Abzurechnen ist daher wie im vorangegangenen Beispiel 9.
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