Rz. 21
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Beratungshilfe-Angelegenheit, so soll sich – jedenfalls nach h.M., m.E. zu Unrecht (vgl. im Einzelnen VV Vorb. 2.5 Rdn 5 ff., VV 1008 Rdn 75, 77) – auch diese Gebühr nach VV 1008 um 30 % je weiterem Auftraggeber erhöhen,[32] also um jeweils 28,05 EUR je weiteren Auftraggeber. Auf Basis der h.M. ergeben sich die weiteren Folgerungen: Der Höchstbetrag der Erhöhung beläuft sich auf 200 %, also auf 187 EUR, so dass sich eine maximale Gebühr i.H.v. 280,50 EUR ergeben kann. Auch hier ist die Erhöhung unabhängig davon, ob der Anwalt für die verschiedenen Rechtsuchenden auch hinsichtlich desselben Gegenstands tätig wird.
Beispiel: Eine Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus drei Personen, sucht den Anwalt auf und beauftragt ihn, die gesamte Bedarfsgemeinschaft betreffende Leistungsansprüche gegen die Sozialbehörde geltend zu machen. Hierfür war Beratungshilfe bewilligt worden.
Abzurechnen – bei drei Auftraggebern (siehe Rdn 23) – ist wie folgt:
1. | Geschäftsgebühr, VV 2503, 1008 | 149,60 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 169,60 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 32,22 EUR | |
Gesamt | 201,82 EUR |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen