Rz. 176

Im Verfahren über den Zugewinnausgleich gelten die Gebühren nach den Nrn. 3100 ff. VV.

 

Rz. 177

Soweit es sich um eine Familienstreitsache handelt (z.B. Antrag auf Zugewinnausgleich), kann eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV anfallen. Soweit es sich um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (Stundung oder Übertragung von Vermögensgegenständen), kommt eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht in Betracht, da eine Verhandlung oder Erörterung nicht vorgeschrieben ist.

 

Rz. 178

Soweit es sich um eine Familienstreitsache handelt, kommt auch eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV in Betracht.

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