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Wird eine Folgesache aus dem Verbund abgetrennt (§ 140 FamFG), so kann dies zur Auflösung des Verbunds führen, sodass das abgetrennte Verfahren seine Eigenschaft als Folgesache verliert und als isolierte Familiensache fortgeführt wird. Die Vorschrift des § 16 Nr. 4 RVG gilt dann ebenso wenig wie die des § 44 Abs. 1 FamGKG. Eine Verfahrenstrennung nach § 20 FamFG ist allerdings nicht möglich. Dies würde dem Prinzip des Verbundverfahrens widersprechen.

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