Rz. 143

Wird zukünftiger laufender Unterhalt verlangt, so gilt § 51 Abs. 1 FamGKG.

 

Rz. 144

Soweit bezifferter Unterhalt verlangt wird, ist der Wert der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Beträge maßgebend, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Zu beachten ist, dass es sich hier nicht um einen Jahresbetrag handelt, sondern, dass es genau auf die der Antragseinreichung folgenden zwölf Monate ankommt.

 

Beispiel 34: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, identischer Betrag

Die Ehefrau beantragt im Dezember 2022 monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR ab Januar 2022.

Der Wert der künftigen Unterhaltsforderungen richtet sich gem. §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG nach dem Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate, also für Januar bis Dezember 2022, 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR.

 

Rz. 145

 

Beispiel 35: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, wechselnde Beträge

Im Dezember 2021 wird für das minderjährige Kind Unterhalt ab Januar 2022 beantragt. Das Kind ist elf Jahre alt. Es ist im Mai 2022 zwölf Jahre geworden. Daher war beantragt worden, den Kindesvater zu einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von 345,50 EUR bis einschließlich Mai 2022 und in Höhe von 423,50 EUR ab Mai 2022 zu verpflichten.

Maßgebend ist wiederum gem. § 51 Abs. 1 FamGKG der Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate, also für Januar bis Dezember 2022. Die auf die Einreichung des Antrags die folgenden zwölf Monatsbeträge sind wie folgt zu berechnen:

 
4 x 345,50 EUR = 1.382,00 EUR  
8 x 423,50 EUR = 3.388,00 EUR  
Gesamt 4.770,00 EUR  
 

Rz. 146

Wird der Unterhalt dynamisiert geltend gemacht (§§ 1612a bis 1612c BGB), gilt nach § 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG das Zwölffache des prozentualen Mindestunterhalts, wie er sich nach der zum Zeitpunkt der Einreichung maßgebenden Altersstufe berechnet. Anzurechnendes Kindergeld ist abzuziehen. Nachfolgende Veränderungen haben hier also keinen Einfluss auf den Wert.

 

Beispiel 36: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, wechselnde Beträge

Das minderjährige Kind ist bei Einreichung des Antrags im Dezember 2022 elf Jahre alt. Es wird im Mai 2023 zwölf Jahre. Es beantragt, den Vater zur Zahlung eines Mindestunterhalts in Höhe von 100 % nach der jeweiligen Altersstufe zu verpflichten.

Es gilt der zwölffache Betrag des Monats Dezember 2022, also 12 x 345,50 EUR = 4.146,00 EUR.

 

Rz. 147

Soweit Unterhalt für einen geringeren Zeitraum als ein Jahr verlangt wird, ist der geringere Zeitraum maßgebend.

 

Beispiel 37: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, geringer als ein Jahr

Die Ehefrau beantragt im Dezember 2022 monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR ab Januar 2023 bis einschließlich Juni 2023.

Der Wert der künftigen Unterhaltsforderungen richtet sich gem. §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG jetzt nur nach dem Wert der auf die Antragseinreichung folgenden sechs Monate, also für Januar bis Juni 2023, 6 x 500,00 EUR = 3.000,00 EUR.

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