Rz. 148
Werden neben laufendem zukünftigem Unterhalt zugleich auch fällige Beträge verlangt, so gilt § 51 Abs. 2 FamGKG (früher § 42 Abs. 5 GKG a.F.). Der Wert der bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge wird dem Verfahrenswert des Antrags auf zukünftige Leistung hinzugerechnet. Da Unterhalt monatlich im Voraus zu zahlen ist (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB), sind die Unterhaltsbeträge des Monats, in dem der Antrag eingereicht wird, bereits fällig und somit nach § 51 Abs. 2 FamGKG zu addieren.
Beispiel 38: Antrag auf zukünftigen und fälligen Unterhalt
Die Ehefrau beantragt im Dezember 2022 monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR ab Oktober 2022.
Für den zukünftigen Unterhalt gilt gem. §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG der Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate, also für Januar bis Dezember 2023, 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR.
Hinzukommt nach § 51 Abs. 2 FamGKG der Wert der bei Einreichung fälligen Beträge. Da der Unterhalt monatlich im Voraus, also bis zum ersten eines jeden Monats zu zahlen ist (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB), sind die Unterhaltsbeträge des Monats, in dem der Antrag eingereicht wird, bereits fällig und somit nach § 51 Abs. 2 FamGKG zu addieren. Es ergeben sich für Oktober 2022 bis Dezember 2022 fällige Beträge in Höhe von 3 x 500,00 EUR = 1.500,00 EUR. Der Verfahrenswert beträgt somit 7.500,00 EUR.
Rz. 149
Ist ein Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorausgegangen, ist für die Beurteilung der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Einreichung des Verfahrenskostenhilfeantrags abzustellen (§ 51 Abs. 2 S. 2 FamGKG).
Beispiel 39: Antrag auf zukünftigen Unterhalt mit vorangegangenem Verfahrenskostenhilfeverfahren
Wie Beispiele 32 u. 33. Es wurde im Dezember 2020 zunächst Verfahrenskostenhilfe beantragt. Diese wurde im Februar 2021 bewilligt.
Abzustellen ist jetzt nicht auf den Bedingungseintritt für das Unterhaltsverfahren (Februar 2021), sondern auf den Zeitpunkt der Einreichung des Verfahrenskostenhilfeantrags. An den Abrechnungen zu den Beispielen 32 u. 33 ändert sich somit nichts.
Rz. 150
Ist ein Verfahren auf vereinfachte Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger vorausgegangen, so ist auf den Zeitpunkt der Einreichung des Festsetzungsantrags abzustellen. Bis zur Abgabe des Antrags in das streitige Verfahren sind weiter fällig gewordene Beträge nicht hinzuzurechnen (siehe Rdn 29).
Rz. 151
Im Falle eines Stufenantrags ist für die fälligen Beträge auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Bezifferung des Leistungsantrags.