Rz. 163
Wird ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG) mit einem Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt verbunden (§ 169 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 237 FamFG), liegt eine Unterhaltssache vor. Die Werte von Vaterschaftsfeststellung und Unterhalt sind zwar gesondert festzusetzen; es gilt jedoch nach § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG ein Additionsverbot. Insgesamt maßgebend ist nur der höhere Wert, also in der Regel der Wert des Zahlungsantrags.
Beispiel 48: Vaterschaftsfeststellung und Kindesunterhalt
Das Kind beantragt im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zugleich gem. §§ 179 Abs. 1 S. 2, 237 FamFG die Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe des Mindestbetrags. Es wird mündlich verhandelt.
Der Wert für den Feststellungsantrag wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 FamGKG) und der Wert für den Zahlungsantrag auf 2.700,00 EUR (§§ 35, 51 FamGKG). Es gilt gem. § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG nur der höhere Wert, hier also der Wert des Zahlungsantrags mit 2.700,00 EUR. Alle Gebühren entstehen nur aus diesem Wert.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 288,60 EUR | |
(Wert: 2.700,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 266,40 EUR | |
(Wert: 2.700,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 575,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 109,25 EUR | |
Gesamt | 684,25 EUR |
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