Rz. 347

Rechtsbeschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen betreffend die Hauptsache in familiengerichtlichen Verfahren werden gem. Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a) VV abgerechnet wie Revisionsverfahren. Es gelten die Nrn. 3206 ff. VV (siehe hierzu § 16 Rdn 25 ff.).

 

Rz. 348

Rechtsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen oder den Rechtszug beendende Entscheidungen in einem Nebenverfahren werden dagegen nach Nr. 3504 VV abgerechnet (siehe hierzu § 17).

 

Rz. 349

Da in den Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich eine Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt erforderlich ist, entsteht die Verfahrensgebühr nach den höheren Sätzen der Nrn. 3208, 3209 VV.

 

Rz. 350

Auch hier wird nicht danach unterschieden, ob es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Familienstreitsache handelt, um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder um eine Verbundentscheidung.

 

Beispiel 133: Rechtsbeschwerde im isolierten Versorgungsausgleichsverfahren

Gegen die Entscheidung des FamG über den Versorgungsausgleich in einem isolierten Verfahren wird Beschwerde und anschließend Rechtsbeschwerde erhoben. Der Verfahrenswert beträgt 1.000,00 EUR.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen nach Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a) VV die Gebühren der Nrn. 3206 ff. VV. Da eine Zulassung am BGH erforderlich ist, gilt Nr. 3208 VV.

 
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a), Nrn. 3206, 3208 VV   202,40 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)    
2. 1,5-Terminsgebühr, Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a), Nr. 3210 VV   132,00 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 354,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   67,34 EUR
Gesamt   421,74 EUR

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