Rz. 358

In allgemeinen Beschwerdeverfahren, also Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen oder den Rechtszug abschließenden Entscheidungen in Nebenverfahren, gilt Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV nicht. Die Vergütung richtet sich in diesen Fällen vielmehr nach den allgemeinen Beschwerdegebühren der Nrn. 3500 VV (siehe hierzu § 21 Rdn 4 ff.).

 

Rz. 359

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG und ist nach § 33 RVG auf Antrag festzusetzen, da im gerichtlichen Verfahren keine von einem Wert abhängigen Gebühren erhoben werden.

 

Beispiel 139: Beschwerde gegen Kostenentscheidung

Der Anwalt erhebt gegen die Kostenentscheidung des FamG sofortige Beschwerde zum OLG. Der Gegenstandswert beträgt 2.000,00 EUR.

Es gilt nicht Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV, sondern Teil 3 Abschnitt 5 VV. Abzurechnen ist nach den Gebühren der Nrn. 3500, 3501 VV.[178]

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   83,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   16,60 EUR
  Zwischensumme 99,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   18,92 EUR
Gesamt   118,52 EUR
[178] OLG Köln AGS 2012, 462 u. 563 = FamRZ 2013, 730; OLG Hamm AGS 2013, 171.

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