Rz. 358
In allgemeinen Beschwerdeverfahren, also Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen oder den Rechtszug abschließenden Entscheidungen in Nebenverfahren, gilt Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV nicht. Die Vergütung richtet sich in diesen Fällen vielmehr nach den allgemeinen Beschwerdegebühren der Nrn. 3500 VV (siehe hierzu § 21 Rdn 4 ff.).
Rz. 359
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG und ist nach § 33 RVG auf Antrag festzusetzen, da im gerichtlichen Verfahren keine von einem Wert abhängigen Gebühren erhoben werden.
Beispiel 139: Beschwerde gegen Kostenentscheidung
Der Anwalt erhebt gegen die Kostenentscheidung des FamG sofortige Beschwerde zum OLG. Der Gegenstandswert beträgt 2.000,00 EUR.
Es gilt nicht Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV, sondern Teil 3 Abschnitt 5 VV. Abzurechnen ist nach den Gebühren der Nrn. 3500, 3501 VV.[178]
1. | 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV | 83,00 EUR | |
(Wert: 2.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 16,60 EUR | |
Zwischensumme | 99,60 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 18,92 EUR | |
Gesamt | 118,52 EUR |
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