Rz. 1

Zur Versicherungsleistung der Rechtsschutzversicherung gehört es, den Versicherungsnehmer von angefallenen, fälligen Gebührenansprüchen des Versicherungsnehmers bzw. des Mandanten freizustellen oder bereits gezahlte Gebühren zu erstatten.

 

Rz. 2

Die direkte Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll, auch wenn an sich der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer die Kosten zu erstatten hat. Bei direkter Abrechnung erhält der Anwalt seine in Rechnung gestellten Kosten schneller. Der Kunde hat keine Probleme mit der Erstattung.

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