Rz. 54
Eine kurzzeitige Beschäftigung kann nur dann das Privileg der geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV genießen, wenn sie nicht berufsmäßig erfolgt oder wenn das monatliche Entgelt 450 EUR nicht übersteigt. Dies zu klären ist erfahrungsgemäß die bei weitem schwierigste Aufgabe im Rahmen der Gestaltung einer zeitgeringfügigen Beschäftigung; die nachfolgend skizzierten, vornehmlich von der Rechtsprechung anhand von Einzelfällen und von den Sozialversicherungsträgern entwickelten Abgrenzungskriterien sind schwer zu durchschauen und bisweilen auch widersprüchlich. Die Berufsmäßigkeit kann sich nach dem Prüfungsschema der Sozialversicherungsträger entweder aus dem Erwerbsverhalten des Beschäftigten oder aus seinem Status ergeben.
a) Nach dem Status
Rz. 55
Nach dem Status wird Berufsmäßigkeit ohne Weiteres unterstellt (und Zeitgeringfügigkeit also unmöglich), wenn eine Beschäftigung während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubs ausgeübt wird, oder wenn der Beschäftigte gleichzeitig für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet ist, wobei es dann nicht auf die Frage ankommt, ob er auch Leistungen der Agentur für Arbeit bezieht.
Rz. 56
Für Beschäftigte, die in einem versicherungspflichtigen (Haupt-)Beruf (auch selbstständig) stehen, kann die Berufsmäßigkeit einer daneben ausgeübten kurzzeitigen Beschäftigung dagegen in der Regel ausgeschlossen werden.
Rz. 57
In zahlreichen anderen Fällen kann die Abgrenzung trotz des Hilfskriteriums des Status' Schwierigkeiten bereiten. So gehen die Geringfügigkeits-Richtlinien zwar davon aus, dass kurzfristige Beschäftigungen regelmäßig nicht berufsmäßig sind (sondern nur gelegentlich ausgeübt werden), wenn sie neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder neben dem Bundesfreiwilligendienst ausgeübt werden, und dass dies auch z.B. für Beschäftigungen in der Zwischenzeit zwischen einem Schulabschluss und der beabsichtigen Fachschulausbildung oder einem beabsichtigten Studium sowie außerdem für Ferienbeschäftigungen von Schülern anzunehmen ist. Zugleich sehen dieselben Geringfügigkeits-Richtlinien aber betreffend die kurzfristige Beschäftigung zwischen Schulentlassung und Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines dualen Studiengangs oder zwischen Schulentlassung und freiwilligem sozialen/ökologischen Jahr bzw. Bundesfreiwilligendienst eine Berufsmäßigkeit als gegeben an, und zwar auch dann, wenn nach der Ableistung des freiwilligen Dienstes wiederum voraussichtlich ein Studium aufgenommen werden soll. Für kurzfristige Beschäftigungen zwischen dem Freiwilligendienst und einem beabsichtigten Studium halten die Geringfügigkeits-Richtlinien Berufsmäßigkeit zumindest für möglich, aber nicht ohne Weiteres indiziert.
b) Nach dem Erwerbsverhalten, insb. Rahmenvereinbarungen
Rz. 58
Soweit auf das Erwerbsverhalten des Beschäftigten abgestellt wird, setzt die Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung zunächst einmal voraus, dass die Beschäftigung für die jeweilige Person von nicht nur untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Berufsmäßigkeit wird mit anderen Worten angenommen, wenn die entsprechende Beschäftigung dem Lebensunterhalt überwiegend oder jedenfalls in einem solchen Umfang dient, dass die wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil darauf beruht. Zur Abgrenzung behilft man sich überwiegend mit dem Begriff einer gewissen Regelmäßigkeit, mit der die betreffende Tätigkeit in Abgrenzung zur nur gelegentlichen, nicht berufsmäßigen Tätigkeit ausgeübt wird.
Rz. 59
Dabei ist nicht jede Tätigkeit, die wiederholt ausgeübt wird, zwingend bereits berufsmäßig. Das BSG geht vielmehr davon aus, dass auch eine wiederholte Tätigkeit geringfügig sein kann, wenn sie in größeren Abständen aufgenommen oder wenn der betreffende Arbeitnehmer hauptsächlich anderweitig in Anspruch genommen wird.
Rz. 60
Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Wie lange der Beschäftigte je Tag arbeitet, ist weniger relevant als die Frage, ob er die Tätigkeit häufig und voraussehbar ausübt. Letzteres ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Geschäftsbetrieb des Arbeitgebers systematisch und strukturell darauf angelegt ist, auf die Arbeitskraft des geringfügig Beschäftigten zurückzugreifen. Insbesondere kommt es für das Vorliegen einer Regelmäßigkeit nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Vielmehr kann Regelmäßigkeit auch vorliegen, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten.
Rz. 61
Steht von Beginn der Beschäftigung an fest, dass sich die ...