Rz. 99
Auch in der lohnsteuerlichen Behandlung unterscheiden sich die entgelt- und die zeitgeringfügige Beschäftigung voneinander.
I. Wahlrecht des Arbeitgebers bei Entgeltgeringfügigkeit
Rz. 100
Für die Besteuerung entgeltgeringfügiger Beschäftigungsverhältnisse bestehen drei verschiedene Möglichkeiten:
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einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % auf das Arbeitsentgelt, § 40a Abs. 2 EStG, |
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pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 % auf das Arbeitsentgelt, § 40a Abs. 2a EStG (bzw. 5 % für land- und forstwirtschaftliche Aushilfen im Sinne von § 40a Abs. 3 EStG), |
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individuelle Besteuerung nach Lohnsteuerkarte. |
Rz. 101
In den meisten Fällen der geringfügig entlohnten Beschäftigung wird es zu der einheitlichen Pauschalsteuer in Höhe von 2 % auf das tatsächlich geleistete Arbeitsentgelt i.S.v. § 40a Abs. 2 EStG kommen. Dieser einheitliche Pauschsteuersatz ist unabhängig von den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des Beschäftigten und schließt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung neben der Lohnsteuer auch bereits den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuern ein. Er wird auch dann nicht ermäßigt, wenn der Beschäftigte keiner Kirche angehört. Zusammen mit den Pauschbeiträgen zur Renten- und zur Krankenversicherung (15 % bzw. 13 %) ergeben sich also Lohnnebenkosten des Arbeitgebers in Höhe von insgesamt 30 % auf das geringfügige Einkommen. Das sind angesichts der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze bis zu 161,40 EUR im Monat (30 % von 538 EUR); die Beiträge zu den Umlageversicherungen U1 und U2 sowie zur Unfallversicherung kommen hinzu.
Rz. 102
Diese Möglichkeit zur Pauschsteuer in Höhe von 2 % setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitgeberpauschbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 % zu entrichten hat. Durch den Verweis auf die Pauschalregelung zur Rentenversicherung sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Geringfügigkeitsprivilegien in der Sozialversicherung und im Lohnsteuerrecht weitgehend vereinheitlicht. Ist kein Pauschbeitrag zur Rentenversicherung abzuführen – werden nämlich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend der regelmäßigen Beitragsregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig geteilt – so kann sich der Arbeitgeber allenfalls für eine Pauschalsteuer in Höhe von 20 % entscheiden, wie sich aus § 40a Abs. 2a EStG ergibt.
II. Beschränkte Pauschalierungsmöglichkeit bei Zeitgeringfügigkeit
Rz. 103
Die Möglichkeiten zur Berechnung und Abführung einer pauschalierten Lohnsteuer in Höhe von 2 % oder 20 % (bzw. 5 %) nach § 40a Abs. 2, 2a und 3 EStG bestehen für kurzfristige Beschäftigungen nicht.
Rz. 104
Allenfalls kommt eine steuerliche Vereinfachung mit einem Pauschsteuersatz von 25 % in Betracht, § 40a Abs. 1 EStG. Doch obwohl § 40a Abs. 1 EStG wie § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI den Begriff der kurzfristigen Beschäftigung verwendet, sind die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der steuerlichen Pauschalierungsmöglichkeit deutlich andere als diejenigen zur Inanspruchnahme des Sozialversicherungsprivilegs. Die steuerliche Pauschalierungsmöglichkeit ist nämlich nur dann gegeben, wenn kumulativ
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der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, |
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die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, |
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der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 EUR durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird, und |
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der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 19 EUR nicht übersteigt (§ 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG). |
Rz. 105
Sind diese Kriterien nicht erfüllt, so ist die kurzfristige Beschäftigung ganz regulär nach Lohnsteuerkarte abzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie sozialversicherungsrechtlich privilegiert sein sollte. Diese reguläre Besteuerung muss aber für den Arbeitnehmer nicht nachteilig sein; siehe insoweit sogleich Rdn 108.
III. Lohnsteuerliche Verfahrensfragen
Rz. 106
Wählt der Arbeitgeber eine der Pauschalierungsoptionen zur Lohnsteuer, so wird er im Regelfall deren alleiniger Schuldner, §§ 40a Abs. 5 i.V.m. 40 Abs. 3 EStG. Eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist aber möglich.
Rz. 107
Aus § 40 Abs. 3 EStG folgt auch, dass die pauschale Lohnsteuer auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers und auf seine Jahreslohnsteuer nicht anzurechnen ist. Deshalb muss der Arbeitnehmer ein pauschal besteuertes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zwar im Rahmen seiner Jahressteuererklärung angeben. Das pauschal besteuerte geringfügige Arbeitsentgelt wird aber nicht mit seinen übrigen Einkünften verrechnet und u...