Rz. 675

Neugläubiger[1336] sind solche, die ihre Forderung gegen die insolvente Gesellschaft nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen.[1337] Bei Dauerschuldverhältnissen kann der Vertragspartner sowohl Alt- als auch Neugläubiger sein.[1338] Entscheidend ist, ob der Gläubiger seine Leistung noch hätte zurückhalten können, etwa durch Kündigung, Zurückbehaltungsrecht, etc.[1339]

Nach h.M. sollen Neugesellschafter, die nach der Insolvenzreife in deren Unkenntnis noch Eigenkapital zuführen, oder Zweiterwerber von Fremd- oder Eigenkapitalpositionen nicht als Neugläubiger gelten. Das ist kürzlich wieder in Frage gestellt worden.[1340] Nach einer jüngsten Entscheidung des BGH kann der Kommanditist, der auch nach Beginn der Insolvenzverschleppung Zahlungen auf seine Einlage weiter leistet bzw. fortsetzt, einen dem Kontrahierungsschaden eines Neugläubigers vergleichbaren Einzelschaden geltend machen.[1341]

[1336] Zur Haftung des Geschäftsführers ggü. Neugläubigern nach § 15a InsO s.a. Poertzgen, ZInsO 2009, 1833 ff.
[1340] Schirrmacher/Schneider, ZIP 2018, 2463 ff.

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