Rz. 251
Die unterlassene oder nicht vollständige Führung der Handelsbücher, zu deren Führung die Geschäftsführung gesetzlich verpflichtet ist, oder die nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung oder Vernichtung der Handelsbücher oder sonstiger Unterlagen vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen können in der Krise des Unternehmens zur Straftat werden.
Rz. 252
Praxishinweis
Zu beachten ist, dass die unterlassene oder nicht ordnungsgemäße Buchführung außerdem Tathandlungen nach § 283 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 StGB, z.B. falsche oder zu späte Bilanzaufstellung (große praktische Relevanz!) und damit Begehungsformen des Bankrotts sein können.
Rz. 253
Bei § 283b StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Verletzung der dort genannten kaufmännischen Pflichten ist als für die geschützten Rechtsgüter gefährliche Verhaltensweise anzusehen.
Ein Zusammenhang mit der Insolvenz ist erforderlich. Die Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB kann entfallen, wenn der Täter aus fachlichen oder finanziellen Gründen zur Erstellung der Bilanz bzw. zur Beauftragung eines Sachkundigen nicht in der Lage war. Dasselbe gilt für das echte Unterlassungsdelikt des § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB. Allerdings ist der für die Erstellung der Bilanz Verantwortliche verpflichtet, zum Ende eines Geschäftsjahres eine Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses zu bilden und den sachkundigen Dritten so rechtzeitig zu beauftragen, dass die Bilanz fristgerecht erstellt werden kann.
Die Tat kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist dieselbe wie in § 283 Abs. 6 StGB, was besonders relevant werden kann bei Handeln außerhalb der Krise.
Die Buchführungspflichten nach §§ 283 Abs. 1 Nrn. 5 – 7, 283b Abs. 1 StGB sind keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, weil sie in Bezug auf den geschützten Personenkreis nicht hinreichend konkretisiert sind.
Rz. 254
Nach meiner Beobachtung weist das Rechnungswesen in kleineren und mittleren Unternehmen, gerade auch bei Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, in Zeiten der Krise nicht selten erhebliche Defizite auf, sodass die Verletzung der Buchführungsverpflichtungen eine in der Praxis häufig vorkommende Straftat ist.
Rz. 255
Praxishinweis
Zu beachten ist, dass jeder Geschäftsführer der GmbH zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet ist, ungeachtet GmbH-interner Kompetenzverteilung. Der etwa nicht für den kaufmännischen Bereich zuständige Geschäftsführer hat den zuständigen Geschäftsführer ordnungsgemäß zu überwachen.