Rz. 794

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt dem Insolvenzverwalter grds. keine gesellschaftsrechtlichen Befugnisse in der Gesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Er hat also generell nicht die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung. Er ist z.B. nicht befugt, Geschäftsführer zu bestellen oder Prokura zu erteilen. Durch das Insolvenzgericht kann der (vorläufige) Insolvenzverwalter auch nicht ermächtigt werden, in die organschaftliche Stellung der Vertreter der Gesellschaft einzugreifen.[1605]

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