aa) Wesen
Rz. 126
In einer harten (internen) Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron (etwa der Gesellschafter oder die Muttergesellschaft) gegenüber dem Schuldner (etwa Tochtergesellschaft) rechtsverbindlich, den Schuldner in der Weise auszustatten, dass er stets in der Lage ist, seinen finanziellen Verbindlichkeiten zu genügen. Eine solche harte Patronatserklärung des Patrons gegenüber dem Schuldner (sog. interne Patronatserklärung) kann die Überschuldung dadurch beseitigen, dass sie – vorausgesetzt ist selbstverständlich ausreichende Bonität des Patrons – als für die Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung stehender Vermögensgegenstand des Schuldners im Überschuldungsstatus auf der Aktivseite in Höhe ihres Wertes bzw. Umfanges ausgewiesen werden kann und so bereits die rechnerische Überschuldung beseitigt. Eine solche Patronatserklärung ist eine Erklärung zum unbedingten Verlustausgleich zugunsten sämtlicher Gläubiger des Unternehmens. Rechtlich ist dies ein unechter Vertrag zugunsten Dritter. Damit geht eine solche Erklärung über die Erklärung des Patrons gegenüber einem Gläubiger des Schuldners (sog. externe Patronatserklärung, s. hierzu unten Rdn 144 ff.) hinaus.
Rz. 127
Nach OLG München ähnelt eine solche, vom Patron ggü. dem Schuldner abgegebene harte Patronatserklärung einer Prozessbürgschaft, bei der der Bürge den Ausgang des Prozesses auch für sich als verbindlich anerkennt, weil bei anderer Auslegung der Zweck der Patronatserklärung, den Schuldner vor Insolvenz zu bewahren, nicht zu erreichen wäre.
Rz. 128
Die Bilanzierung der harten Patronatserklärung beim Patron erfolgt erst, wenn die Inanspruchnahme konkret droht.
Erfüllungsort für die Verpflichtung aus einer harten Patronatserklärung ist Sitz der Gesellschaft.
bb) Verhältnis zwischen Patronatserklärung und Darlehen
Rz. 129
Die (angenommene) Patronatserklärung selbst ist noch kein Darlehensvertrag, da die Mittel auch als dauerhaftes Eigenkapital gegeben werden könnten. Wird dann aber aufgrund einer vor Eintritt der Krise der Gesellschaft gegebenen Patronatserklärung ein Darlehen gewährt, dürfte es rechtlich ein Finanzplankredit mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sein. Ob bei einer konzerninternen, einer Tochtergesellschaft gegebenen Patronatserklärung die Tochtergesellschaft die zugesagten Mittel darlehensweise erhalten hat oder zur Rückzahlung nicht verpflichtet ist, hängt vom Inhalt der getroffenen Vereinbarung ab. Für ein Darlehen spricht die Verbuchung als solches bei der Tochtergesellschaft; die tatsächliche Bezeichnung auf dem Überweisungsträger als "downpayment" ist demgegenüber unbeachtlich. Für die gewünschte Wirkung der Patronatserklärung als Mittel zur Verhinderung bzw. Beseitigung einer Überschuldung ist jedoch erforderlich, dass nicht lediglich die aufschiebend bedingte Gewährung eines Darlehens durch den Patron vereinbart wird (s. sogleich unter Rdn 130).
cc) Wirkung im Insolvenzverfahren
Rz. 130
Die harte interne Patronatserklärung beseitigt die Überschuldung nur, wenn sie der Gesellschaft einen eigenen durchsetzbaren Anspruch gegen den Patron einräumt. Außerdem ist erforderlich, dass die Leistungen des Patrons der Gesellschaft endgültig verbleiben, dass also nicht nur ein aufschiebend bedingtes, in der Krise zu gewährendes Darlehen vereinbart ist. Daher sollte zusätzlich ein Verzicht des Patrons auf Regressforderungen in die Patronatserklärung aufgenommen werden. Sollen die aus der Patronatserklärung zu gewährenden Mittel dem Schuldner lediglich darlehensweise, also mit Rückzahlungsverpflichtung zur Verfügung gestellt werden, kann die Patronatserklärung den Überschuldungsstatus nur dann verbessern bzw. die Überschuldung nur dann beseitigen, wenn zugleich für das zu begebende Darlehen der Rangrücktritt vereinbart wird, da sonst die Überschuldung nunmehr wegen der im Überschuldungsstatus zu passivierenden Verbindlichkeit gegenüber dem Patron fortbestünde.
Rz. 131
Ob eine interne harte Patronatserklärung zugleich die Zahlungsunfähigkeit des Empfängers beseitigen kann, weil die Mittel in dem Drei-Wochen-Prognosezeitraum der Zahlungsunfähigkeitsprüfung als Liquidität berücksichtigt werden können, ist fraglich. Ich würde dies bejahen, wenn der Schuldner im Bedarfsfalle einen sofort durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegen den Patron hat und nicht erst eine gesonderte Entscheidung des Patrons über die sofortige Gewährung der Mittel getroffen werden muss und der Schuldner selbst Zugriff auf die liquiden Mittel des Patrons hat. Der BGH hat aber entschieden, dass eine an den Gläubiger gerichtete (externe) Patronatserklärung der Muttergesellschaft die Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft nicht beseitigen kann; vielmehr dürfen die Mittel des Patrons als Liquiditätszuflüsse in dem Drei-Wo...