Rz. 781
Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Geschäftsführer evtl. Änderungen der Geschäftsanschrift zum Register anzumelden, etwa die aktuelle inländische Geschäftsanschrift; er ist insoweit auch Adressat einer Zwangsgeldandrohung. Die Anschrift des Insolvenzverwalters kann als c/o-Anschrift verwendet werden, wenn der Geschäftsführer dem Insolvenzverwalter eine Zustellvollmacht erteilt hat.
Ebenso bleibt der Geschäftsführer – zwangsgeldbedroht – zur Anmeldung von Änderungen in den Vertretungsverhältnissen zum Handelsregister verpflichtet.
Rz. 782
Der Geschäftsführer (und nicht der Insolvenzverwalter) ist zur handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet, § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO; der Insolvenzverwalter hat diese Pflichten nur bezogen auf die Insolvenzmasse, § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die Kommanditisten oder Komplementäre einer KG haben einen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Erstellung und Vorlage steuerlicher Jahresabschlüsse für die Insolvenzmasse, etwa zur Durchführung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung. Evtl. allein im fremden Interesse entstehende Kosten haben die Gesellschafter zu bevorschussen oder zu erstatten.
Rz. 783
So trifft auch die Pflicht zur Offenlegung des Abschlusses nach § 325 HGB weiterhin die Insolvenzgesellschaft und damit den Geschäftsführer und nicht den Insolvenzverwalter; der Insolvenzverwalter ist nicht Adressat einer Ordnungsverfügung nach § 335 HGB. Auch eine Zustellung einer Ordnungsgeldverfügung an die Kapitalgesellschaft "c/o Insolvenzverwalter" ist nicht wirksam. Ein Beschwerdeverfahren nach § 335 HGB gegen eine Ordnungsgeldverfügung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht unterbrochen. Die Insolvenzgesellschaft ohne Mittel trifft an der Unterlassung der Offenlegung aber kein Verschulden. Der noch im Amt befindliche Geschäftsführer ist nicht verpflichtet, die Mittel für die Erfüllung der Offenlegungspflicht aus dem Privatvermögen zu finanzieren.
Rz. 784
Ein Prüfauftrag des bestellten Jahresabschlussprüfers endet mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn nicht ein Fall des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO vorliegt oder der Verwalter Erfüllung wählt. Ein neuer Prüfer ist vom Insolvenzverwalter zu bestellen. Dafür ist aber die Eintragung des geänderten Geschäftsjahres (Insolvenzgeschäftsjahres) nach § 155 Abs. 2 InsO erforderlich.
Rz. 785
Auch die Steuererklärung kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch vom Insolvenzverwalter beim Finanzamt abgegeben werden.