Rz. 504
Zur Verteidigung gegen Inanspruchnahmen durch den Insolvenzverwalter wird ggf. die Einsichtnahme in die Insolvenzakte erforderlich oder nützlich sein. Der amtierende Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter der Schuldnergesellschaft als Verfahrensbeteiligter jederzeit das Einsichtsrecht aus § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 1 ZPO. Wird dieses Einsichtnahmerecht vom Insolvenzgericht verweigert, ist der Rechtsbehelf die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO, über die das LG zu entscheiden hat.
Rz. 505
Der ehemalige Geschäftsführer kann als dritte, nicht am Verfahren beteiligte Person das Einsichtsrecht in die Insolvenzakten, nicht die Unterlagen des Schuldners (!), nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO geltend machen, wenn ein rechtliches Interesse gegeben ist. Dieses liegt etwa vor, wenn er vom Insolvenzverwalter wegen einer Pflichtverletzung (gerichtlich) in Anspruch genommen wird und zu seiner Verteidigung wegen eines konkreten rechtlichen Bezugs zum Inhalt der Insolvenzakte Informationen aus derselben (z.B. hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts des Eröffnungsgrundes, des Insolvenzantrags, des Eröffnungsgutachtens, des Berichts des Insolvenzverwalters zum Berichtstermin oder weiterer Berichte, der Forderungsanmeldungen der Gläubiger oder der Insolvenztabelle) die Einsicht benötigt.[991] Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, die Akteneinsicht nicht zu gewähren, ist als Ermessensentscheidung ein Justizverwaltungsakt i.S.d. § 23 Abs. 1 EGGVG, gegen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Monatsfrist zum OLG statthaft ist (§§ 23 Abs. 2, 26 EGGVG).
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