Rz. 29
Wie gesagt zielt der AWH-Standard auf die Bewertung des Betriebs als intakte Einkommensquelle ab. Es geht also auch hier im Grunde um die (objektivierte) Ertragskraft. Hierzu werden die nachhaltigen Erträge des Unternehmens kapitalisiert.
Ausgangspunkt ist der durchschnittliche Ertrag der letzten drei bis fünf Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag. Um einen objektivierten Wert ermitteln zu können, sind außerordentliche Aufwendungen und außerordentliche Erträge, die auf nicht wiederkehrenden Ereignissen beruhen, zu bereinigen. Dies gilt beispielsweise für Einstellungen in die Rücklagen, außerordentliche Abschreibungen, Gewinn aus Veräußerungen von Anlagevermögen, einmalige/überdurchschnittlich hohe Forderungsausfälle, nicht durch Versicherungen ersetzte Schäden, eventuell überhöhte Einstellungen in Rückstellungen, Auflösungen von Anspar-Abschreibungen, Erträge aus Herabsetzung der Pauschalwertberichtigungen etc.
Weitere typische Korrekturposten finden sich im Bereich der der Kfz-Kosten oder auch der Telekommunikationsentgelte, die mitunter teilweise privat veranlasst sind (nicht im Betrieb genutzte Fahrzeuge, unnötig großer/teurer Wagen für den Inhaber).
Rz. 30
Soweit bestimmte Aufwendungen in der Buchhaltung gar nicht (oder mit betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Werten) enthalten sind, müssen die kalkulatorischen Kosten, also die betriebswirtschaftlich richtigen Werte, zum Ansatz kommen. Dies gilt typischerweise für den kalkulatorischen Unternehmerlohn, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Mieten und Abschreibungen. Im Einzelnen ist hierbei Folgendes zu beachten:
Rz. 31
Für den kalkulatorischen Unternehmerlohn muss unterstellt werden, dass das Unternehmen von einem Familienfremden mit gleicher (bzw. angemessener) Qualifikation geführt wird. Es ist zu unterstellen, dass Art und Umfang der Tätigkeit im Übrigen gleich bleiben. Grundlage des zu kalkulierenden Personalaufwands ist, wie oben erwähnt, das tarifliche Meistergehalt im entsprechenden Handwerk, das i.d.R. nach Tarifvertrag ermittelt werden kann. Zusätzlich sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu berücksichtigen. Der Zuschlag für die Übernahme der "Unternehmer-Rolle" (Mehrarbeit-, Urlaubs- und Weihnachtsgeld) beträgt nach dem AWH-Standard zwischen 20 % und 50 % der Vergütung eines Angestellten.
Rz. 32
Die Basis der Bestimmung der kalkulatorischen Zinsen ist die Summe des gebundenen betriebsnotwendigen Vermögens. Die konkrete Finanzierungsstruktur, also auch das Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital, bleiben außen vor.
Die so bestimmten kalkulatorischer Zinsen werden in voller Höhe in der bereinigten Kostenrechnung angesetzt, so dass – rechnerisch – der Wert eines voll fremdfinanzierten Unternehmens bestimmt wird. Auf diese Weise wird die im Falle einer Eigenkapitalfinanzierung entgangene (alternative) Nutzungsmöglichkeit des gebundenen Kapitals als Teil der Opportunitätskosten erfasst.
Als Zinssatz ist regelmäßig der aktuelle Basiszinssatz zugrunde zu legen. Er wird auf den Wert des gebundenen Vermögens (betriebsnotwendiges Anlagevermögen zzgl. durchschnittliches gebundenes Umlaufvermögen abzüglich zinsfrei zur Verfügung stehende Verbindlichkeiten) angewendet, um so die kalkulatorischen Zinsen zu bestimmen.
Die tatsächlich in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Zinsaufwendungen und Zinserträge werden durch die kalkulatorischen Zinsen ersetzt.
Rz. 33
Für die Bestimmung der kalkulatorischen Miete wird auf die ortsüblichen Mieten für vergleichbare Werkstatt-, Lager- und Büroräume abgestellt. Wichtig ist, dass die Vergleichspreise sich auf Flächen beziehen, die zum Betrieb des konkreten Unternehmens tatsächlich geeignet wären. Soweit die so bestimmten Vergleichsmieten von den tatsächlichen Aufwendungen abweichen, sind die kalkulatorischen Aufwendungen anzusetzen und im Gegenzug die tatsächlich gebuchten Aufwendungen zu eliminieren. Dies gilt nicht nur für die tatsächlichen Mietaufwendungen, sondern schließt auch Abschreibungen auf im Eigentum stehende Gebäude sowie etwaige Finanzierungskosten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen oder dem Grund und Boden, auf dem sie sich befinden, mit ein.
Rz. 34
Soweit das Betriebsvermögen auch Gegenstände umfasst, die aus privaten Gründen angeschafft wurden und für das eigentliche operative Geschäft nicht benötigt werden, müssen auch die auf sie entfallenden Abschreibungen korrigiert werden. Ähnliches gilt, wenn notwendiges Betriebsvermögen – aus betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Gründen schneller oder langsamer abgeschrieben wird, als eigentlich zutreffend. Die erforderliche Korrektur geschieht durch den Ansatz von kalkulatorischen Abschreibungen, mit deren Hilfe die tatsächlich in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Werte durch betriebswirtschaftlich angemessene Werte ersetzt werden. Insoweit geht es oft um unangemessene Gehälter von Ehegatten und anderen Familienangehörigen, überhöhte Kfz-Aufwendungen, Mieten und Pachten sowie – m...