Rz. 67

Das Nachfolgekonzept muss den Besonderheiten sowohl des übertragungsgegenständlichen Unternehmens als auch der jeweiligen familiären Verhältnisse angemessen Rechnung tragen. Dies gilt selbstverständlich in allen Fällen der Unternehmensnachfolge, also unabhängig von der Größe des Unternehmens oder vom Umfang des im Übrigen vorhandenen Vermögens. Nichtsdestotrotz machen die oben (siehe Rdn 3 ff.) dargestellten, für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Handwerksbetriebe kennzeichnenden Spezifika vielfach Regelungen bzw. Vereinbarungen erforderlich, die bei (noch) größeren Vermögen oft nur von untergeordneter Bedeutung sind.

 

Rz. 68

Zu nennen ist hier in allererster Linie die wirtschaftliche und soziale Absicherung des Übergebers, seines Ehegatten/Lebenspartners und seiner unterhaltsberechtigten Kinder. Diese kann durch Versorgungsleistungen und/oder vorbehaltene Nutzungsrechte (Nießbrauch) gewährleistet werden. Zu achten ist dabei allerdings auf eine angemessene Risikoverteilung zwischen Übergeber und Übernehmer. Hierzu gehört auch die Frage, ob und in welchem Maße die zu erwartenden Erträge aus dem Unternehmen für die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards sowohl des Übernehmers und seine Familie als auch des Übergeber (und der Personen, für die er verantwortlich ist) ausreicht.

 

Rz. 69

Im Hinblick darauf, dass gerade die Inhaber kleiner Unternehmen sehr häufig kaum nennenswertes Privatvermögen besitzen und eine Fortführung des Betriebes in einer Familiengesellschaft sich aufgrund der Unternehmensgröße ebenfalls nicht anbietet, ist hier über die Art und Weise und den Umfang der vermögensmäßigen Berücksichtigung der Geschwister des Übernehmers nachzudenken. Dies gilt umso mehr, als der Übergeber im Regelfall eine (wenigstens als angemessen empfundene) Vermögensbeteiligung sämtlicher Kinder wünscht und zum anderen die Geltendmachung von Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen für den Übernehmer zu einer existenzbedrohenden Situation führten könnte. Der Herbeiführung einer angemessenen Einigung innerhalb der Familie bzw. des Kreises der Betroffenen kommt daher eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Gleiches gilt für die konkrete Ausgestaltung etwa zu vereinbarender Gleichstellungsgeldern (z.B. als Einmalzahlung oder mit ratierlichen Leistungen, unmittelbar nach Schenkung oder erst beginnend mit dem Tod des Übergebers etc.).

 

Rz. 70

Schließlich sind auch die steuerlichen Gegebenheiten sehr sorgfältig in die Erstellung des Nachfolgekonzepts einzubeziehen. Exemplarisch seien hier nochmals die Stichworte "Betriebsaufspaltung" und "Sonderbetriebsvermögen" genannt. Von absolut entscheidender Bedeutung ist es daher, sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf den Übergeber zu übertragen, um eine (versehentliche/unerwünschte) Betriebsaufgabe mit der Folge der steuerpflichtigen Aufdeckung sämtlicher im Unternehmen gebundener stiller Reserven zu vermeiden.

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