Rz. 112
Erbstatut:
Das Schweizer int. Erbrecht unterstellt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Wohnsitzrecht des Erblassers. Es folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit. Davon zu unterscheiden ist das Eröffnungsstatut, welche sich nach den lex fori (Ort des angerufenen Gerichts) richtet. Es beinhaltet unter anderem verfahrensrechtliche Aspekte. Befindet sich der letzte Wohnsitz in der Schweiz, sind die Gerichte des letzten Wohnsitzes zuständig. In der Schweiz lebende Ausländer können gem. Art. 90 Abs. 2 IPRG durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass in Form einer Rechtswahl ihrem Heimatrecht unterstellen (Art. 90 Abs. 2 IPRG-CH).
Rz. 113
Güterrecht:
Es gilt der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung hat die güterrechtliche Auseinandersetzung zu erfolgen.
Rz. 114
Gesetzliche Erbfolge:
Die erste Parentel (Art. 457 ZGB) bilden die leiblichen Abkömmlinge des Erblassers. Die zweite Parentel (Art. 458 ZGB) bilden die Eltern des Erblassers und alle von den Eltern abstammenden Personen. Zur dritten Parentel gehören die Großeltern des Erblassers und alle von ihnen abstammenden Personen (Art. 459 ZGB). Nichteheliche Kinder stehen ehelichen gleich. Eine Parentel kommt so lange nicht zur Anwendung, soweit Personen einer vorgehenden Parentel vorhanden sind. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft in Form einer Gesamthandsgemeinschaft.
Rz. 115
Testamentsformen:
Zulässig und am weitesten verbreitet ist das eigenhändige Testament (holografes Testament), welches vollständig handschriftlich errichtet, mit dem Errichtungsdatum versehen und unterschrieben ist. Die schweizerischen Gerichte sind in diesen Anforderungen relativ genau, weshalb diese Formvorschriften strikt einzuhalten sind. Daneben existiert das öffentliche Testament, welches neben der (kantonalen) Amtsperson vor zwei Zeugen errichtet worden sein muss. Ferner existiert der Erbvertrag, nicht jedoch das gemeinschaftliche Testament. Sofern ein gemeinschaftliches Testament korrespektive Elemente enthält, beeinträchtigt dies die jederzeitige Widerrufbarkeit. Eine solche Verfügung unterliegt der Ungültigkeitsklage. Gestattet sind neben der Erbeinsetzung das Vermächtnis, die Nacherbeneinsetzung, die Auflage und Bedingung, Teilungsvorschriften, Ausgleichungsanordnungen, Willensvorstreckung sowie die Anerkennung eines Kindes. Art. 93 Abs. 1 IPRG-CH erklärt das Haager Testamentsformübereinkommen für anwendbar. Über Art. 95 Abs. 3 IPRG-CH werden auch gemeinschaftliche Testamente mit Bindungswirkung beachtet, sofern beide Testatoren aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit eine solche Bindung eingehen durften und eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben. Der Schweizerische Notarenverband betreibt ein zentrales Testamentsregister.
Rz. 116
Pflichtteilsrecht:
Pflichtteilsberechtigt (Noterben) sind die leiblichen Abkömmlinge des Erblassers, der überlebende Ehegatte sowie die Eltern. Die Pflichtteilshöhe beträgt bei Abkömmlingen drei Viertel des gesetzlichen Erbteils, beim Ehegatten die Hälfte und bei den Eltern ebenfalls die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Treffen die Abkömmlinge mit dem Ehegatten zusammen, beträgt der Pflichtteil lediglich drei Achtel. Beim Ehegatten reduziert sich der Pflichtteil dann auf ein Viertel. Der Pflichtteil ist in Form der Herabsetzungsklage geltend zu machen gemäß Art. 522 Abs. 1 ZGB.
Rz. 117
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft:
Zur Annahme der Erbschaft bedarf es dem Grunde nach keiner gesonderten Erklärung. Daneben gibt es noch die Möglichkeit der Annahme unter gleichzeitiger Errichtung eines öffentlichen Inventars. Mit diesem öffentlichen Inventar geht eine Privilegierung der Haftung der Erben einher. Daneben kann der Erbe die Erbschaft gemäß Art. 570 ZGB durch Erklärung gegenüber der kantonal zuständigen Behörde ausschlagen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt gemäß Art. 567 Abs. 1 ZGB drei Monate ab Kenntnis vom Erbfall bzw. der amtlichen Mitteilung des Testaments. Aus wichtigem Grund kann diese Frist verlängert werden. Die Ausschlagungserklärung ist unwiderruflich.
Rz. 118
Erbschaftsteuerrecht:
Die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungssteuer obliegt in der Schweiz nicht dem Bund. Vielmehr ist dies Aufgabe der Kantone (der Kanton Schwyz erhebt überhaupt keine Erbschaft- und Schenkungsteuer). In aller Regel besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht, wenn der Erblasser oder Schenker seinen Wohnsitz im jeweiligen Kanton hatte. Beschränkte Steuerpflicht besteht, wenn sich Vermögen in einem Kanton befindet. Die Steuersätze variieren zwischen minimal 6 % im Kanton Bern und maximal 32 % im Kanton Aargau.