Rz. 80

Sofern der Leasingvertrag nicht einvernehmlich aufgehoben wird, endet er durch Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit. Einer Kündigung bedarf es regelmäßig nur bei dem Vertragsmodell mit Abschlusszahlung. Ist dessen Vertragslaufzeit unbestimmt, besteht das Kündigungserfordernis auch dann, wenn der Leasingnehmer eine Ausgleichszahlung nur bis zum Eintritt der Vollamortisation zu leisten hat oder wenn die nach dem Vertrag für die Kalkulation der Raten zugrunde gelegte Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes abgelaufen ist. AGB, die den Leasingnehmer zur Weiterzahlung der Leasingraten nach Erreichen der Vollamortisation verpflichten, sind weder überraschend noch benachteiligen sie den Leasingnehmer unangemessen, da er es in der Hand hat, sich vor der Heranziehung zur Zahlung weiterer Leasingraten durch rechtzeitige Kündigung zum Ende der im Vertrag vereinbarten Nutzungsdauer zu schützen und ihm – auch als Nichtkaufmann – die Überwachung des Vertragsablaufs zuzumuten ist.[122]

 

Rz. 81

Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist die Frage, ob sich ein Leasingvertrag gem. § 545 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Leasingnehmer den Gebrauch des Leasinggegenstandes nach Ablauf der Vertragszeit fortsetzt.[123] Ein Anspruch auf Fortzahlung der Leasingraten aus einem solchermaßen verlängerten Vertrag setzt freilich in jedem Fall voraus, dass der Leasingnehmer den Gebrauch der Sache, wie er ihn bis zur Beendigung der Vertragszeit ausgeübt hat, nach Art und Umfang über den Zeitpunkt der Beendigung hinaus tatsächlich aufrechterhält.[124] Hieran können Zweifel bestehen, wenn der Leasinggegenstand (bspw. eine Computer-Anlage) technisch überholt und ein zur Erhaltung wesentlicher Funktionen notwendiger Service des Herstellers eingestellt worden ist. Spätestens wenn die Höhe der monatlichen Leasingrate den Restwert der Sache um das Zweieinhalbfache übersteigt, kann der Leasinggeber daraus wegen § 242 BGB keinen Anspruch mehr herleiten.[125]

[122] Reinking/Eggert, L 609; BGH v. 20.9.1989 – VIII ZR 239/88, NJW 1990, 247, 249.
[123] So OLG Celle v. 15.6.1994 – 6 U 214/93, juris Rn 5; a.A. für den Vollamortisationsvertrag Schimansky/Bunte/Lwowski/Martinek/Omlor, § 101 Rn 111; offengelassen in BGH v. 22.3.1989 – VIII ZR 155/08, NJW 1989, 1730, 1731.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge