a) Zulässigkeit
Rz. 53
Von jeher gestattet es der BGH dem Leasinggeber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sich mit Blick auf den leasingtypischen Beschaffungsvorgang von seinen mietrechtlichen Gewährleistungspflichten nach §§ 535 ff. BGB freizuzeichnen und dem Leasingnehmer als Ausgleich dafür seine kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte aus dem Beschaffungsvertrag mit dem Lieferanten sowie ggf. daneben bestehende Garantieansprüche abzutreten.
Voraussetzung für die Angemessenheit und Wirksamkeit einer solchen leasingtypischen Abtretungskonstruktion ist, dass der Leasinggeber sämtliche ihm aus dem Kauf oder Werkvertrag zustehenden Ansprüche und Rechte endgültig, vollständig, unbedingt und vorbehaltlos an den Leasingnehmer abtritt und der Leasingnehmer dadurch in die Lage versetzt wird, Sachmängelansprüche nach kaufrechtlichem Vorbild unmittelbar gegenüber dem Lieferanten der Leasingsache geltend zu machen. Letztgenannte Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn der Leasingnehmer in den Leasingbedingungen angewiesen wird, eine Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen an den Leasinggeber zu verlangen, denn es ist der Leasinggeber, der im Gegenzug zur Rückgabe des Leasinggegenstandes an den Lieferanten verpflichtet bleibt. Unbedenklich ist eine Klausel, die die Abtretung auflösend bedingt an den Fortbestand des Leasingvertrages knüpft oder im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine aufschiebend bedingte Rückabtretung vorsieht.
b) Grenzen
Rz. 54
Umstritten ist die Frage, ob die leasingtypische Abtretungskonstruktion auch dann noch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält, wenn die Ansprüche, auf die sich die Abtretung bezieht, hinter den Ansprüchen zurückbleiben, die der Leasingnehmer erworben hätte, wenn er selbst Partei des Kaufvertrages mit dem Lieferanten geworden wäre. Das Problem stellt sich seit der Schuldrechtsmodernisierung vor allem bei den Verbraucher-Leasingverträgen, wenn der Leasinggeber nicht in einen von dem Leasingnehmer als Verbraucher bereits geschlossenen Kauf- oder Werkvertrag eintritt. Da Leasinggeber und Lieferant als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB handeln, ist in diesem Verhältnis eine von den Gewährleistungsvorschriften der §§ 434 ff. BGB abweichende Vereinbarung grundsätzlich zulässig. Hätte dagegen der Leasingnehmer selbst den Kaufvertrag mit dem Lieferanten geschlossen, hätte es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB gehandelt mit der Folge, dass die Vereinbarung von den gesetzlichen Vorschriften abweichender Gewährleistungsbedingungen gem. § 476 BGB weitgehend ausgeschlossen gewesen wäre. Der BGH hält in einer solchen Konstellation, die häufig als "Verbrauchsgüterleasing" bezeichnet wird, den Ausschluss der mietrechtlichen Eigenhaftung des Leasinggebers jedenfalls dann für unangemessen, wenn die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche vollständig leerläuft, weil der Lieferant mit dem Leasinggeber einen Gewährleistungsausschluss vereinbart hat. Da angesichts dieser Rechtsprechung die Leasinggesellschaften befürchten müssen, dem Leasingnehmer für Sachmängel des Leasingguts selbst verantwortlich zu bleiben, haben sie ein eigenes Interesse daran, – ggf. durch Verwendung allgemeiner Einkaufsbedingungen – mit dem Lieferanten keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Gewährleistungsbestimmungen zu vereinbaren.