Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. August 2019 - Az. 1 O 235/18 (2) - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 30.940,12 EUR aus einem Mietkaufvertrag in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung Wirtschaftsgüter von Herstellern oder Lieferanten kauft und diese im Rahmen von Leasing- oder Mietkaufverträgen ihren jeweiligen Leasingnehmern oder Mietkäufern gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts zur Verfügung stellt. Die Beklagte erbringt im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit forstwirtschaftliche Arbeiten.
Im Februar 2013 wandte sich die Beklagte an die Firma (x)-Forsttechnik (im Folgenden: Lieferantin) und bekundete Interesse an dem von ihr im Internet angebotenen Forstschlepper V... T...H nebst Rückeanhänger. Unter dem 4. Februar 2013 bot die Lieferantin den Forstschlepper der Beklagten zum Preis von 211.981 EUR netto zum Kauf an (Blatt 271 BA); diese bestätigte nach Erörterung von Änderungswünschen den Auftrag unter dem 22. Februar 2013. Unter dem 19./22. März 2013 schlossen die Klägerin und die Beklagte einen Mietkaufvertrag über den gebrauchten Forstschlepper des Herstellers (x), Typ V... T... (Vorführmodell) nebst Rückeanhänger, die die Klägerin zum Preis von 211.981 EUR netto von der Lieferantin erworben hatte.
Neben der auf den Vertrag entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 48.898,40 EUR und einer zu Vertragsbeginn fälligen Sonderzahlung in Höhe von 20.000 EUR waren durch die Beklagte 72 monatliche Raten von 2.880 EUR netto beginnend zum 1. Juli 2013 zu entrichten sowie eine Schlussrate von 30.000 EUR.
In den Vertrag wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zum Unternehmer-Mietkauf einbezogen. Ziff. 5 der AGB der Klägerin lautet:
"Sach- und Rechtsmängel, Haftungsbeschränkung
a) Mit Ausnahme der mietvertraglichen/kaufvertraglichen Sachverschaffungspflicht sind alle mietvertraglichen und kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche des MK gegenüber dem VM abbedungen.
aa) Zum Ausgleich tritt der VM an den MK - gleich aus welchem Rechtsgrund - seine Ansprüche und Rechte wegen etwaiger Sach- und Rechtsmängel des MO, insbesondere alle Nacherfüllungs-, Rücktritts-, Minderungs- und Schadensersatzansprüche sowie mängelbezogene Garantien gegenüber dem Lieferanten des MO ab. Der MK nimmt die Abtretung an. Dies gilt jedoch erst, nachdem der VM seine Sachverschaffungspflicht gegenüber dem MK erfüllt hat.
bb) Deshalb ist der MK verpflichtet, diese Ansprüche auf eigene Kosten unverzüglich und fristwahrend, gegebenenfalls auch gerichtlich, mit der Maßgabe geltend zu machen, dass beanspruchte Zahlungen ausschließlich an den VM zu leisten sind. Der VM ist über die Geltendmachung von Ansprüchen durch den MK laufend und zeitnah zu informieren. Verletzt der MK schuldhaft diese Pflicht, ist er dem VM zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
cc) Können sich Lieferant und MK nicht über die Wirksamkeit eines von MK erklärten Rücktrittes oder einer Minderung einigen, ist der MK zur Verweigerung oder Zurückbehaltung von Zahlungspflichten dieses Mietkaufvertrages wegen etwaiger Mängel erst dann - im Falle der Minderung anteilig - berechtigt, wenn der MK den Lieferanten unverzüglich und unter Einhaltung etwaiger Fristen, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 4 Wochen gerechnet ab der Rücktritts- bzw. Minderungserklärung, auf Rückabwicklung des Liefervertrages oder Minderung verklagt. Bei nicht fristgerechter Klageerhebung greift das Zurückbehaltungsrecht an den Raten ab dem Tag der Klageerhebung. Bei Erfolglosigkeit des Klagebegehrens entfällt das Zurückbehaltungsrecht rückwirkend und die zurückbehaltenen Raten sind unverzüglich in einem Betrag zu zahlen. Der MK ist mit dieser Regelung einverstanden."
Die Beklagte rügte in der Folgezeit eine Reihe von Mängeln des Forstschleppers und erklärte schließlich sowohl den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber der Lieferantin als auch vom Mietkaufvertrag gegenüber der Klägerin. Sie führte (gemeinsam mit ihren beiden Gesellschaftern) gegen die Lieferantin einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Siegen zum Aktenzeichen 1 O 44/14, in dem sie die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu Händen der hiesigen Klägerin gegen Herausgabe des Forstschleppers verlangte. Den Kaufpreis bezifferte sie auf 282.458,40 EUR brutto (237.360 EUR netto); tatsächlich handelte es sich bei diesem Betrag um den Mietkaufpreis; der Kaufpreis, den die Klägerin an die Lieferantin gezahlt hatte, betrug 2...