a) Kein Einwendungsdurchgriff nach den Bestimmungen über das Verbundgeschäft, §§ 358 ff. BGB
Rz. 55
Ist hiernach die leasingtypische Abtretungskonstruktion mit dem Verweis des Leasingnehmers auf die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte wirksam, berührt allein das Vorhandensein eines Mangels die Verpflichtungen des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag nicht. Insbesondere gibt die – angebliche oder tatsächliche – Mangelhaftigkeit der Leasingsache allein dem Leasingnehmer kein Recht, die Zahlung der Leasingraten zu verweigern Ein Einwendungsdurchgriff nach § 359 BGB findet auch im Anwendungsbereich des § 506 BGB, dessen Abs. 1 auf §§ 358 bis 360 BGB verweist, nicht statt, da dessen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn der Leasingnehmer schließt nicht, auch nicht beim Eintrittsmodell, zwei Verträge, von denen der eine der Finanzierung des anderen dient, sondern nur einen, den Leasingvertrag. Für eine analoge Anwendung der Bestimmungen über das Verbundgeschäft besteht kein Bedürfnis, da nach den von Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen den berechtigten Interessen des Leasingnehmers auf anderem Wege hinreichend Rechnung getragen werden kann.
b) Differenzierung nach der Art der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche
Rz. 56
Zu beachten ist zunächst die Rügeobliegenheit des § 377 HGB, die den Leasinggeber als Käufer auch dann verpflichtet, die Sache nach Ablieferung unverzüglich zu prüfen und einen Mangel anzuzeigen, wenn der Lieferant die Sache auf Anweisung des Leasinggebers an einen nichtkaufmännischen Dritten, den Leasingnehmer, abliefert. Der Leasinggeber bedient sich bei Erfüllung seiner Rügeobliegenheit des Leasingnehmers als Erfüllungshilfen. Wird die Rügeobliegenheit verletzt, weil etwa der Leasingnehmer den Mangel nach Entdeckung nicht unverzüglich anzeigt, ist der Leasingnehmer mit der Geltendmachung der an ihn abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Sofern die Voraussetzungen eines Ausschlusses nach § 377 HGB nicht vorliegen, richten sich die Auswirkungen von Sach- und Rechtsmängeln auf den Leasingvertrag nach der Art der vom Käufer geltend gemachten Ansprüche und Rechte. Der Leasingnehmer kann vom Verkäufer zunächst gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder einer Ersatzlieferung vom Lieferanten verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann er zu einem der in § 437 Nr. 2, 3 BGB vorgesehenen Sekundärrechte (Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung) übergehen und für den Fall, dass der Lieferant eine Geltendmachung dieser Rechte nicht akzeptiert, die daraus resultierenden Ansprüche einklagen.
aa) Anspruch auf Mangelbeseitigung, § 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Rz. 57
Die in der Praxis üblichen Bedingungen sehen keine Auswirkungen auf den Leasingvertrag vor, wenn der Leasingnehmer Nacherfüllung in der Variante der Mangelbeseitigung geltend macht. Das ist im Ergebnis jedenfalls deshalb AGB-rechtlich unbedenklich, weil der Leasingnehmer im Falle der Weigerung des Verkäufers, den Mangel zu beheben, zu den Sekundärrechten übergehen kann, und hierdurch, wie nachfolgend ausgeführt wird, seine Interessen auch gegenüber dem Leasinggeber ausreichend wahren kann.
bb) Anspruch auf Ersatzlieferung, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB
Rz. 58
Ähnlich eindeutig wie für den Anspruch auf Mangelbeseitigung ist die Rechtslage für den durch die Schuldrechtsmodernisierung neu hinzugekommenen Primäranspruch auf Ersatzlieferung gem. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht. Für den Fall, dass der Lieferant eine Ersatzlieferung vornimmt, sehen die Leasingverträge regelmäßig vor, dass sich der Vertrag an dem ersatzweise gelieferten Gegenstand fortsetzt, sofern der neue Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Gegenstand (mindestens) gleichwertig ist. Da dem Lieferanten gegen den Leasinggeber als Käufer in Ansehung des bisherigen Gegenstands ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. §§ 439 Abs. 5, 346 BGB zusteht, gefährdet allerdings eine Ersatzlieferung die Vollamortisation des Leasinggebers. Im Hinblick darauf wird diskutiert, wie der Leasinggeber eine Amortisationslücke vermeiden bzw. schließen kann.
Rz. 59
Eine Vereinbarung im Leasingvertrag, wonach der Leasinggeber berechtigt ist, mit dem Lieferanten eine Beschränkung des Nacherfüllungsanspruchs zu vereinbaren, dürfte zur Unwirksamkeit der leasingtypischen Abtretungskonstruktion führen, weil der Leasinggeber nach der Rechtsprechung des BGH die (gesetzlich verfügbaren) Gewährleistungs- und Garantieansprüche unbedingt und ohne Einschränkung auf den Leasingnehmer zu übertragen hat. In der Praxis haben sich daher verschiedene andere Regelungsmodelle etabliert, mit denen das Problem gelöst werden soll; gegen alle werden mehr oder weniger gewichtige AGB-rechtliche Bedenken geäußert. Am überzeugendsten erscheint der Vorschlag von Reinking, für den Fall der Ersatzlieferung zu vereinbaren, dass der Leasingvertrag erst mit der Überlassung des ersatzwei...