Rz. 13

Versuchen der Literatur, den Finanzierungsleasingvertrag als Vertrag sui generis anzusehen, ist die Rechtsprechung nicht gefolgt. Nach Ansicht des BGH sind Finanzierungsleasingverträge wegen der Verpflichtung des Leasinggebers zur Gebrauchsüberlassung "in erster Linie" nach Mietrecht zu beurteilen.[10] Die vorrangig mietrechtliche Einordnung des Leasingvertrages hat vor allem Auswirkungen auf die Bestimmung der vom Leasinggeber geschuldeten Hauptleistung (Gebrauchsüberlassung). Die Verpflichtung des Leasinggebers zur Gebrauchsüberlassung beinhaltet nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB die Verpflichtung, die Sache dem Leasingnehmer in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der vereinbarten Zeit in diesem Zustand zu erhalten hat. Die Rechtsprechung gestattet es dem Leasinggeber aber wegen der besonderen Interessenlage der Beteiligten, sich von der mietrechtlichen Gewährleistungspflicht freizuzeichnen und sie durch eine Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten zu ersetzen (sog. leasingtypische Abtretungskonstruktion).

[10] Vgl. nur BGH v. 29.10.2008 – VIII ZR 258/07, NJW 2009, 575, 577 m.w.N. Dem Zivilrecht, so der BGH in der angeführten Entscheidung, sei die mietrechtliche Einordnung des Finanzierungsleasingvertrages auch durch die steuerliche Einordnung vorgegeben.

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