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Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, nicht jedoch bevor der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Abschrift des Vertrages oder des Antrags des Leasingnehmers, der sämtliche Pflichtangaben enthält, zur Verfügung gestellt hat, § 356b Abs. 1 BGB (vgl. davon abweichend zur Widerrufsbelehrung für Null-Finanzierungsleasingverträge oben Rdn 31). Sämtliche Pflichtangaben müssen gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB "klar und verständlich" sein und bedürfen – anders als es für die Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. galt – keiner besonderen Hervorhebung. Für Null-Finanzierungsverträge muss hiervon abweichend nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB über das Widerrufsrecht belehrt werden, §§ 515, 514 Abs. 2 S. 3 BGB.
Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge hat der Gesetzgeber in der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB ein Muster zur Verfügung gestellt, bei dessen Verwendung in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB unwiderruflich vermutet wird, dass die Information den gesetzlichen Vorgaben genügt. Fraglich ist, in welchem Umfang der Leasinggeber das Muster auf den Finanzierungsleasingvertrag anpassen darf bzw. gem. Art. 247 § 12 Abs. 2 S. 5 EGBGB anpassen muss, ohne den Schutz durch die Gesetzlichkeitsfiktion zu verlieren. Schwierigkeiten bereitet vor allem die Information zu den Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 357a BGB). Anstelle des zurückzuzahlenden Betrags sind jedenfalls der zurückzugebende Leasinggegenstand und anstelle der täglichen Zinsen die tägliche Leasingrate anzugeben.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH war eine Widerrufsinformation, die sich nach dem Vorbild des gesetzlichen Musters darauf beschränkte, wegen der einzelnen Pflichtangaben auf die Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB zu verweisen, die ihrerseits auf die Vorschriften des Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, in denen wiederum auf weitere Vorschriften des BGH verwiesen wird, hinreichend "klar und verständlich. Nachdem jedoch der EuGH entschieden hat, dass ein solcher Kaskadenverweis nicht der Vorgabe des Art. 10 Abs. 2 lit. p der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG), "in klarer, prägnanter Form" über die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren, entspricht, hat der BGH seine entgegenstehende Rechtsprechung in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Geltungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie aufgegeben. Dagegen hält er an seiner Rechtsprechung fest, dass eine Widerrufsinformation, die mit dem (von der Richtlinie nicht geforderten) Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 übereinstimmt, als gesetzeskonform gilt. Die Anordnung der Gesetzlichkeitsfiktion in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB sei so eindeutig, dass für eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung kein Raum sei."
Welche Auswirkungen sich hieraus für die Beurteilung der Widerrufsinformation in Leasingverträgen ergeben werden, bleibt abzuwarten. Da die Verbraucherkreditrichtlinie nicht für Leasingverträge mit Erwerbsverpflichtung gilt, könnte der BGH im Wege einer gespaltenen Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1, § 12 EGBGB seine Rechtsprechung im Bereich der Leasingverträge mit Restwertgarantie aufrechterhalten. So oder so wird es für die Kautelarpraxis in Zukunft noch wichtiger sein, die Widerrufsinformationen so zu gestalten, dass sie den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion genießen. An dem Konzept eines gesetzlichen Musterschutzes will die Bundesregierung jedenfalls festhalten.