Rz. 71
Erkennt der Verkäufer die Gewährleistungsrechte des Leasingnehmers nicht an, darf der Leasingnehmer die laufenden und rückständigen Raten, die er nach den oben dargestellten Grundsätzen im Falle der erfolgreichen Geltendmachung vom Leasinggeber zurückverlangen könnte, erst dann vorläufig einstellen, sobald er die ihm übertragenen Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht; zugleich hat er den Leasingnehmer über die Geltendmachung zu informieren. Ist der Lieferant inzwischen insolvent geworden, hat er seine (sekundären) Gewährleistungsansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und bei einem etwaigen Bestreiten des Insolvenzverwalters durch Klage auf Feststellung zur Tabelle geltend zu machen.
Rz. 72
Eine vorrangige Pflicht des Leasingnehmers zur – notfalls klageweisen – Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn deren Durchsetzung auf diesem Wege nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Voraussetzung hat der BGH bislang nur in einem Fall bejaht, in dem der Lieferant wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist und dessen gerichtliche Inanspruchnahme wegen des damit verbundenen Verlustes der Parteifähigkeit schon rechtlich nicht mehr möglich war. An einer Unzumutbarkeit soll es nach Auffassung des BGH dagegen fehlen, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten beantragt worden ist und nur keine Aussicht mehr besteht, eine vollständige Befriedigung der Ansprüche zu erhalten. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass einen Ausfall auch ohne Regelung in den Leasingbedingungen der Leasinggeber tragen müsse, denn eine Rückabwicklung des Kaufvertrages bleibe auch nach erfolgter leasingtypischer Abtretung der Gewährleistungsansprüche Aufgabe der an dem Kaufvertrag beteiligten Parteien. Mit der gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche erledige der Leasingnehmer daher ein Geschäft des Leasinggebers, so dass ihm wegen der Kosten des Prozesses ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB zustehe. Dies gelte auch dann, wenn der Leasingnehmer dem Prozess vornehmlich zu dem Zweck führe, dadurch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages zu erreichen.
Rz. 73
Allzu sorglos mit Blick auf eine Kostenerstattung durch den Leasinggeber sollte der Leasingnehmer einen Prozess gegen den Lieferanten bzw. den Insolvenzverwalter aber nicht einleiten, denn Voraussetzung eines Aufwendungsersatzanspruches nach § 670 BGB ist, dass der Leasingnehmer den Prozess den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dies wird man nur bejahen können, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Das Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Leasingnehmer.
Rz. 74
Das Leistungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers endet rückwirkend, wenn die Klage gegen den Verkäufer erfolglos geblieben ist. In diesem Moment steht zugleich fest, dass der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten insgesamt begründet und nicht etwa zeitweilig (und damit verzugsfolgenausschließend) unbegründet war. Der Leasingnehmer schuldet deshalb Verzugszinsen auf die rückständigen Leasingraten. Auch insoweit trägt der Leasingnehmer also das Risiko einer Fehleinschätzung der Erfolgsaussichten seiner Klage.
Rz. 75
Manche Leasingverträge sehen vor, dass der Leasingnehmer bis zu einer Klärung der Ansprüche gegenüber dem Verkäufer die Leasingraten zu Sicherungszwecken gem. § 232 BGB bei Gericht zu hinterlegen hat. Eine solche Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand und ist daher unwirksam.