Rz. 10

Im Bereich des KfZ-Leasings dominiert der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Bei diesem – nicht erlasskonformen – Vertragsmodell erfolgt eine Abrechnung nach der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs. Überschreitet oder unterschreitet die während der Vertragszeit zurückgelegte Laufleistung des Fahrzeugs das vereinbarte Kilometer-Limit einschließlich bestimmter Freikilometer, sind die Mehr- und Minderkilometer auszugleichen. Die vertraglich festgelegten Kilometersätze, die der Leasingnehmer für Mehrkilometer entrichten muss, liegen in der Regel über denen, die er im Fall der Nichterreichung des Limits vom Leasinggeber zu beanspruchen hat.

Beim Kilometer-Leasingvertrag trägt der Leasinggeber das Risiko, bei Vertragsende einen seiner Kalkulation entsprechenden Restwert am Markt zu erzielen (Marktwertrisiko). Das Erhaltungsrisiko trägt demgegenüber der Leasingnehmer, da dieser nach den gängigen Vertragsbedingungen die Rückgabe eines mangelfreien, betriebs- und verkehrssicheren Fahrzeugs in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand schuldet (Näheres hierzu unter Rdn 103 f.).[6] Weist das Fahrzeug diese Sollbeschaffenheit am Vertragsende nicht auf, hat der Leasingnehmer für den dadurch bedingten Minderwert eine Ausgleichszahlung zu leisten.

 

Rz. 11

Wegen der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung, ob es sich um übliche Gebrauchsspuren oder um ausgleichspflichtige Beschädigungen handelt, ist der Kilometerleasingvertrag streitanfällig. Gleichwohl wird er von den Leasinggesellschaften gerne angeboten, wohl nicht zuletzt auch in der Hoffnung, dadurch die Anwendung der Vorschriften über die entgeltliche Finanzierungshilfe (§ 506 Abs. 2 BGB) vermeiden zu können.[7]

[6] Reinking/Eggert, L 16.
[7] Diese Hoffnung hat jetzt BGH v. 24.2.2021 – VIII ZR 36/20, becklink 2019010 erfüllt.

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