Rz. 15

Eine der wesentlichen Grundlagen für eine Lebensversicherung ist der Antrag. Im Antrag müssen Angaben aufgeführt werden

zum Antragsteller,
zur versicherten Person,
zum Alter der versicherten Person (§ 157 VVG),
zum ausgeübten Beruf bei Antragstellung.
 

Rz. 16

Verstirbt der Versicherungsnehmer, der einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung gestellt hat, nach dem im Antrag als Versicherungsbeginn genannten Zeitpunkt, so kommt der Versicherungsvertrag auch dann zustande, wenn der Versicherer den Versicherungsantrag nach dem Tod des Versicherungsnehmers unverändert annimmt und die Annahmeerklärung dessen Erben unmittelbar zugeht.

 

Rz. 17

Weiter müssen im Antrag folgende Angaben enthalten sein:

die Person des Bezugsberechtigten,
der Versicherungstarif,
die Versicherungssumme,
die Versicherungsdauer,
der Versicherungsbeginn,
die Dynamik,
der Beitrag und – ganz entscheidend –
die Angaben zum Gesundheitszustand.

Je nach Versicherungsvertrag kann die Verpflichtung bestehen, massive Risikoveränderungen mitzuteilen, wie z.B. Änderungen bei der Berufsausübung.

 

Rz. 18

Mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages entstehen zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft gegenseitige Verpflichtungen beider am Vertragsschluss Beteiligter, § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VVG. Wenn der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben macht, kann das Versicherungsunternehmen vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag anfechten.

 

Rz. 19

Mit der Unterschrift auf dem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller dazu, sich sechs Wochen an den Antrag gebunden zu halten.

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