Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
Rz. 53
Zitat
"Der Vertrag zugunsten Dritter ist als solcher kein besonderer Vertragstyp; vielmehr kann im Prinzip jeder schuldrechtliche Vertrag durch eine entsprechende Abrede zwischen den Vertragsteilen als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet werden. Es gibt Verträge zugunsten Dritter nicht nur bei der Lebensversicherung, sondern namentlich auch bei Bank-, Wertpapierdepot- und Bausparverträgen sowie bei Altenteilverträgen."
Rz. 54
Es sind folgende natürliche bzw. juristische Personen an diesem Vertragsverhältnis beteiligt:
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der Versicherungsnehmer = Versprechensempfänger; |
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das Versicherungsunternehmen = Versprechender; |
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der Bezugsberechtigte = Begünstigter. |
Rz. 55
Räumt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dem Vertrag einer anderen Person ein, so handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328, 330, 331 BGB). Schuldrechtliche Verträge entfalten Rechtswirkung zwischen den vertragsschließenden Parteien (§ 241 BGB). Die wichtigste Ausnahme ist der Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 f. BGB), der eine Dreierbeziehung entstehen lässt. Durch den Vertrag zugunsten Dritter können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Schuldner (Versicherer) eine Leistung an einen vom Gläubiger (Versicherungsnehmer) personenverschiedenen Dritten (Bezugsberechtigter) zu erbringen hat.
Rz. 56
Bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, einer bestimmten Person das Bezugsrecht auf den Todesfall der versicherten Person aus dem Versicherungsvertrag einzuräumen bzw. die Regelung des § 9 ALB zu übernehmen. Dann muss geprüft werden, ob das Bezugsrecht wirksam eingeräumt wurde. Wenn die Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung die Klausel enthalten: "Willenserklärungen gegenüber dem Verein bedürfen der Schriftform", dann ist eine Änderung der Bezugsberechtigung auf einem Vordruck des Versicherers, in dem der Versicherungsnehmer zwar in der Rubrik "Name und Anschrift" seinen Namen mit Druckbuchstaben angegeben hat, jedoch den Vordruck nicht an der angegebenen Stelle mit seiner Unterschrift versehen hat, unwirksam.
Rz. 57
Das Bezugsrecht hängt allein von den dafür im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen ab. Die Versicherungsbedingungen können vorsehen, dass Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Berechtigten der Schriftform bedürfen. Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen vereinbarte Schriftform meint dabei eine eigenhändige Unterschrift i.S.d. §§ 127, 126 BGB. Bei Formmangel ist eine entsprechende Willenserklärung, somit die Bezugsrechtseinräumung, im Zweifel unwirksam, § 125 S. 2 BGB.
Rz. 58
Durch die Variante "Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall" kann der Versicherungsnehmer bestimmen, dass der Begünstigte das Forderungsrecht nicht sofort, sondern erst mit dem Tod der versicherten Person erlangen soll. § 331 Abs. 1 BGB enthält in Ergänzung zu § 328 Abs. 2 BGB die Auslegungsregel, dass der Dritte den Anspruch auf die Leistung erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erwirbt.