Rz. 127

Wenn die Lebensversicherungssumme ausnahmsweise in den Nachlass fällt, beeinflusst dies die Nettonachlasshöhe und somit die Höhe des Pflichtteils.

 

Fall

Der Versicherungsnehmer (Erblasser) hat keinen Bezugsberechtigten benannt.

Lösung:

In diesem Fall ist er selbst derjenige, dem der Anspruch auf die Versicherungssumme zusteht. Mit seinem Tod tritt der Versicherungsfall ein, so dass ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme in den Nachlass fällt. Das Gleiche gilt, wenn die Bezugsberechtigung nicht wirksam ist bzw. wirksam widerrufen wurde. Die Versicherungsleistung erhöht den Aktivnachlass. Für den Fall, dass Pflichtteilsansprüche gegen den oder die Erben geltend gemacht werden, ist die ausgezahlte Versicherungssumme und nicht die Summe der gezahlten Prämien mit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

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