Rz. 129

Der Prüfung durch das Berufungsgericht unterliegen nur die Berufungsanträge (§ 528 S. 1 ZPO; "Verbesserungsverbot"). Das Urteil des ersten Rechtszugs darf ferner nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist (§ 528 S. 2 ZPO). Dieses "Verschlechterungsverbot" soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht dem Rechtsmittelführer etwas aberkennt, was ihm im angefochtenen Urteil wirksam und mit materieller Rechtskraft (§ 322 ZPO) zuerkannt worden ist.[447] Der Berufungsbeklagte muss daher, wenn er eine Abänderung zu seinen Gunsten erreichen will, Anschlussberufung (§ 524 ZPO) einlegen, siehe unten Rdn 176. Ein Hilfsantrag des Klägers, der im ersten Rechtszug nicht beschieden wurde, weil schon der Hauptantrag Erfolg hatte, fällt allerdings allein infolge der Einlegung des Rechtsmittels durch den Beklagten im Berufungsverfahren zur Entscheidung an.[448]

 

Rz. 130

Das Rechtsmittelgericht kann allerdings ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozessurteil auch dann durch ein sachabweisendes Urteil ersetzen, wenn nur der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat. Darin liegt keine Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers, weil diesem durch die Abweisung der Klage als unzulässig keine Rechtsposition irgendwelcher Art zuerkannt worden war.[449] Ebenso steht das Verschlechterungsverbot der Abweisung einer Klage durch das Rechtsmittelgericht als unzulässig nicht entgegen, wenn diese zuvor als unbegründet abgewiesen worden war.[450] Schließlich hindert das ­Verschlechterungsverbot nicht die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit durch einen Vergleich ­erledigt hat, selbst wenn keine Partei darauf angetragen hat; denn eine Bindung (§ 528 Abs. 2 ZPO) besteht nur an die Sachanträge der Parteien, über die im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Beendigung des Rechtsstreits durch den Vergleich nicht entschieden wird.[451]

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