Rz. 118

Die Berufungsbegründung muss zunächst die Berufungsanträge enthalten, d.h. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht darf bei der Ermittlung des prozessualen Begehrens des Berufungsführers aber nicht beim Wortlaut der Anträge verharren, sondern muss auch die Berufungsbegründung zur Auslegung des Klagebegehrens heranziehen. Dabei ist das Vorbringen einer Partei so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem Interesse entspricht.[419]

 

Rz. 119

Ein förmlicher Antrag ist entbehrlich, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll.[420] Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist.[421] Sofern der Berufungsschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt war (§ 519 Abs. 3 ZPO), reicht das Begehren auf Abänderung gemäß den Schlussanträgen in erster Instanz aus.[422]

 

Rz. 120

Eine nachträgliche Erweiterung der angekündigten Anträge bis zur Beschwer durch die angefochtene Entscheidung ist – sofern kein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde (siehe oben Rdn 52) – im Rahmen der fristgerecht vorgebrachten Berufungsgründe möglich,[423] siehe auch oben Rdn 50.

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