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Der Verteidiger muss seine Auffassung, die Sache sei verjährt, bereits beim Amtsrichter durchsetzen; in der Rechtsmittelinstanz ist es dafür meist zu spät, denn die Verjährung darf als Verfahrenshindernis bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (§ 80 Abs. 4 OWiG; BGH DAR 1989, 190; OLG Düsseldorf DAR 1999, 176), es sei denn, dass ausnahmsweise gerade die Beurteilung der Verjährung selbst zur Zulassung Anlass gäbe (BayObLG DAR 2004, 531; OLG Hamm NZV 2006, 390).

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