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Der Zustellungsurkunde kommt zwar gem. § 418 Abs. 1 ZPO Beweiskraft zu, § 418 Abs. 2 ZPO eröffnet jedoch den Gegenbeweis dahingehend, dass die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen unrichtig sind. Ein solcher Gegenbeweis ist jedoch nur dann geführt, wenn ein Sachverhalt substantiiert vorgetragen und bewiesen wird, der zur Überzeugung des Gerichts jede Möglichkeit der Richtigkeit der beurkundeten Tatsache ausschließt (BVerfG NJW 1992, 224; OLG Bamberg DAR 2012, 268). Der Beweis kann durch Zeugen, z.B. auch durch Kanzleimitarbeiter geführt werden.

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