Rz. 28

Kommt es nach einem Verwaltungsverfahren zu einem Nachprüfungsverfahren, also dem einem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden weiteren Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren oder Abhilfeverfahren), so erhält der Anwalt wiederum die Vergütung nach Teil 2 VV. Allerdings ist zu beachten, dass dieses Verfahren nach § 17 Nr. 1a RVG gegenüber dem Verwaltungsverfahren als eigene Angelegenheit gilt. Entgegen der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des RVG erhält der Anwalt jetzt die gleichen Gebühren wie im Verwaltungsverfahren; allerdings ist bei einer Vorbefassung die im Verwaltungsverfahren verdiente Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV anzurechnen.

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