Rz. 20

Nach § 17 Nr. 1a stellen das Verwaltungsverfahren und das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende Verwaltungsverfahren (Nachprüfungsverfahren: Vorverfahren (Widerspruchsverfahren), Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren) verschiedene Angelegenheiten dar. Ebenso stellen das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der WBO nach § 17 Nr. 1a verschiedene Angelegenheiten dar. Der Rechtsanwalt kann mithin sowohl für das Verwaltungsverfahren als auch für das Nachprüfungsverfahren ebenso wie für das Verfahren über die Beschwerde und der weiteren Beschwerde nach der WBO die Gebühr nach VV 2302 verdienen.

 

Rz. 21

War der Rechtsanwalt in dem Verwaltungsverfahren tätig, welches zu dem Verwaltungsakt geführt hat, auf welchen sich seine weitere Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren zu diesem Verwaltungsakt bezieht, so erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren keine Geschäftsgebühr mehr, die sich nach einem niedrigeren Gebührenrahmen bemisst. Vielmehr ist in VV Vorb. 2.3 Abs. 4, 5 vorgesehen, dass die Geschäftsgebühr für das vorherige Verwaltungsverfahren zur Hälfte auf die Geschäftsgebühr des Nachprüfungsverfahren anzurechnen ist. Dabei ist der Anrechnungsbetrag auch bei mehreren Auftraggebern auf 207 EUR begrenzt. Nur bis zu einer Geschäftsgebühr von 414 EUR findet daher eine Anrechnung statt. Ein darüber hinaus gehender Betrag bleibt anrechnungsfrei.

 

Rz. 22

Keine Anrechnung erfolgt nach zutreffender Auffassung des Bay. LSG,[5] wenn parallel ein Nachprüfungsverfahren und ein Eilrechtsschutzverfahren (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs) geführt werden. Es handelt sich hierbei nicht um denselben Gegenstand i.S.v. VV Vorb. 3 Abs. 4. Das LSG führt dazu aus: "Denn Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens ist die – dem Klageverfahren vorgeschaltete – Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Gegenstand des Eilrechtsschutzverfahrens in der hier vorliegenden Ausprägung ist jedoch nicht die inhaltliche Prüfung des Verwaltungsakts, sondern dessen Durchsetzbarkeit im weiteren Sinn bzw. die rechtlichen Wirkungen des Widerspruchs." Es ist ein anderes "Prüfprogramm" zu durchlaufen, das nach der Rspr. des BVerfG eine Abwägungsentscheidung in den Vordergrund rückt und materiell-rechtliche Erwägungen zurückstellt.[6] Die andere Auffassung, die sich auf eine erforderliche Berücksichtigung von auch hier vorhandenen Synergieeffekten beruft, verkennt, dass solche tatsächlichen Synergieeffekte, die zu einem geringeren Aufwand führen, bei der Bemessung der Gebühr nach § 14 Abs. 1 berücksichtigt werden können. Eine Anrechnung im Eilverfahren kommt daher nur in Betracht, wenn der Anwalt bereits im Verfahren nach § 86a Abs. 3 SGG tätig war.

 

Rz. 23

Zu keiner Anrechnung kommt es im Übrigen auch, wenn parallel zu einem Widerspruchsverfahren eine Untätigkeitsklage geführt wird.[7]

 

Rz. 24

Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Geschäftsgebühr im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren der weiteren Beschwerde siehe die Kommentierung zu VV Vorb. 2.3 Abs. 5.

 

Rz. 25

Kommt es nach einem Beschwerdeverfahren oder einem Verfahren der weiteren Beschwerde zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder dem BVerwG, dann ist die zuletzt entstandene Geschäftsgebühr nach VV Vorb. 6.4 Abs. 2 hälftig auf die Verfahrensgebühr nach VV Teil 6 Abschnitt 4 (VV 6400, 6402) anzurechnen. Zu Einzelheiten der Anrechnung siehe die Kommentierung zu VV Vorb. 6.4 Abs. 2 (vgl. VV Vorb. 6.4 Rdn 16 ff.).

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