Rz. 1
Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten haben ein breites Spektrum. Besondere Regelungen gelten für
▪ | sozialrechtliche Angelegenheiten (siehe dazu das gesonderte Kapitel § 31), |
▪ | steuerrechtliche Angelegenheiten (siehe dazu das gesonderte Kapitel § 30), |
▪ | Disziplinarverfahren (abgerechnet wird nach Rahmengebühren – Teil 6 Abschnitt 2 VV).[1] |
▪ | Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung (abgerechnet wird nach Rahmengebühren – Teil 6 Abschnitt 4 VV).[2] |
und
▪ | allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, die in diesem Kapitel behandelt werden. |
Rz. 2
Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten richten sich – mit Ausnahme von Beratung und Gutachten (siehe unter Rdn 7 ff.) – ausschließlich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG),[3] sodass die Wertgebühren des jeweiligen Teils des Vergütungsverzeichnisses anzuwenden sind.
Rz. 3
Von Bedeutung sind hier
▪ | Teil 2 VV – außergerichtliche Tätigkeiten |
▪ | Teil 3 VV – gerichtliche Tätigkeiten |
sowie ergänzend
▪ | Teil 1 VV – Allgemeine Gebühren und |
▪ | Teil 7 VV – Auslagen. |
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