Rz. 1

Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten haben ein breites Spektrum. Besondere Regelungen gelten für

sozialrechtliche Angelegenheiten (siehe dazu das gesonderte Kapitel § 31),
steuerrechtliche Angelegenheiten (siehe dazu das gesonderte Kapitel § 30),
Disziplinarverfahren (abgerechnet wird nach Rahmengebühren – Teil 6 Abschnitt 2 VV).[1]
Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung (abgerechnet wird nach Rahmengebühren – Teil 6 Abschnitt 4 VV).[2]

und

allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, die in diesem Kapitel behandelt werden.
 

Rz. 2

Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten richten sich – mit Ausnahme von Beratung und Gutachten (siehe unter Rdn 7 ff.) – ausschließlich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG),[3] sodass die Wertgebühren des jeweiligen Teils des Vergütungsverzeichnisses anzuwenden sind.

 

Rz. 3

Von Bedeutung sind hier

Teil 2 VV – außergerichtliche Tätigkeiten
Teil 3 VV – gerichtliche Tätigkeiten

sowie ergänzend

Teil 1 VV – Allgemeine Gebühren und
Teil 7 VV – Auslagen.
[1] Von einer Darstellung wird angesichts der geringen praktischen Bedeutung hier abgesehen.
[2] Von einer Darstellung wird auch hier angesichts der geringen praktischen Bedeutung abgesehen.
[3] Darauf muss der Anwalt auch in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten hinweisen (§ 49b Abs. 5 BRAO). Unterbleibt der Hinweis, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers führen (BGH AGS 2007, 386 = NJW 2007, 2332 = NJW-Spezial 2007, 382 = RVGreport 2007, 316; AGS 2008, 9 = NJW 2008, 371 = RVGreport 2008, 37).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?